Entscheidungsgründe: Auf Grund einer zwischen den Streitteilen bestehenden Rechtsschutzversicherung hat die Beklagte dem Kläger die Kosten des Einschreitens dessen Rechtsanwaltes (des nunmehrigen Klagevertreters) in einem Verwaltungsstrafverfahren zu ersetzen, wie in der in dieser Rechtssache bereits ergangenen Entscheidung 7 Ob 41/04m (SZ 2004/104 = VR 2005/697 = VersE 2059 = RdW 2005/298 [Reisinger]) ausgeführt wurde. In diesem Verwaltungsstrafverfahren war dem Kläger, dem wegen ... mehr lesen...
Norm: RAO §30 Abs1RAO
Rechtssatz: Einem bulgarischen Staatsangehörigen ist die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen des in § 30 Abs 1 und 5 RAO normierten „Staatsbürgerschafts-Erfordernisses" verwehrt. Entscheidungstexte Bkv 4/04 Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 4/04 Bkv 2/06 Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 2... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Mietvertrag vom 29. Februar/3. Mai 2000 mietete die beklagte Partei ein Grundstück im Ausmaß von 4.495 m² und erhielt von der Vermieterin das Recht eingeräumt, auf diesem Grundstück ein Superädifikat zu errichten. Die klagende Partei verfasste beide Vertragsurkunden. Die Parteien trafen keine Honorarvereinbarung über die Leistungen der klagenden Partei. Die beklagte Partei bezahlte der klagenden Partei für die Vertragserrichtung vor Klageeinbringung 60.000 ... mehr lesen...
Begründung: Über Vermittlung eines Studienkollegen des Klägers kam die Beklagte erstmals am 13. 6. 2002 zu einer Besprechung in dessen Kanzlei. Sie wollte vom Kläger in einem angestrebten Scheidungs- und Unterhaltsverfahren gegen ihren Ehegatten rechtsfreundlich vertreten werden. Der Kläger wies sie darauf hin, dass es schwierig sein werde, die Vermögenssituation der Eheleute zu durchleuchten, und dass hiefür jedenfalls aufwendige Recherchen notwendig wären. Über ihre Frage, wie h... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte machte im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens gegenüber ihrer Schwester den letztlich von dieser anerkannten Anspruch auf Übertragung einer Liegenschaft im Ausmaß von 1.500 m2 geltend. Zwischen den Beteiligten bestand Klarheit darüber, dass diese Liegenschaft damals als Freiland gewidmet war, aber in Bauland umgewidmet werden sollte. Es kam zunächst nicht zum Abschluss des beabsichtigten "Erberfüllungsvertrags", weshalb sich die Beklagte an den Kläger ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger erlitt aus Anlass einer "Gendarmerierazzia" eine Schussverletzung. Die beklagte Partei hat ihm für die Schäden aus diesem Vorfall aus dem Titel der Amtshaftung einzustehen. Der Kläger begehrte zuletzt nur noch den Zuspruch von 333.432,67 S sA an Verfahrenskosten. Er brachte vor, die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Anwaltshonorars für seine Vertretung im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat betrage gemäß § 5 Z 38 lit a AHR 300.000 ... mehr lesen...
Norm: RAO §37
Rechtssatz: Die Standesrichtlinien, insbesondere die RL-BA i.d.g.F., sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes materielle Rechtsverordnungen, die aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 37 RAO vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag als Verordnungsgeber erlassen werden (VerfSlg. 12.752 = ZfVB 1992/1224/1295) und als generelle Verordnungsnorm zu beachten sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen (AS 209) war der Betrag von S 30.000,- monatlich bereits jener, unter den die Beklagte im Rahmen der Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches trotz gegenteiliger Bemühungen ihres Rechtanwaltes nicht gehen wollte. Eine besondere Entgeltvereinbarung haben die Streitteile nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht getroffen. Soweit Tarife ... mehr lesen...
Norm: RAO §37RL-BA 1977 allg
Rechtssatz: Die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) sind eine Verordnung, die der Österreichische Rechtsanwaltskammertag aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 37 RAO erlassen hat (VfSlg 9470). Entscheidungstexte 4 Ob 2276/96a ... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Beklagten waren Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft; sie waren aus der Gesellschaft im Wege der Kündigung mit Ablauf des 31.12.1983 ausgeschieden. Für diesen Fall stand ihnen ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe eines bestimmten Hundertsatzes des Gesellschaftsvermögens zu. Mit getrennten, im Feber 1984 an das Handelsgericht Wien gerichteten Klagen machten sie ihre Auseinandersetzungsansprüche gegen die Kommanditgesellschaft und deren persönl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der klagende Rechtsanwalt war in den 70-iger Jahren Konzipient des Rechtsanwaltes Dr.Peter R***** in Vaduz. Diese Kanzlei hatte auch Aufgaben der Präsidialanstalt Vaduz zu besorgen. Dadurch lernte der Kläger den Gründer und Seniorchef dieser Anstalt, Senator Dr.Helmut M***** und dessen Frau Elfriede (Ellie) M*****, gegen deren Verlassenschaft sich die vorliegende Honorarklage ursprünglich richtete, kennen. Es entwickelten sich freundschaftliche Beziehungen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 IAHR §1RAO §37
Rechtssatz: Die AHR haben zwar keinen normativen Charakter, sind aber ein kodifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit (§ 1152 ABGB) der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen. Enthalten auch die AHR keinen Hinweis, dann ist jenes Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB angemessen, welches sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf ähnliche Fälle als üblich e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehegatten Karl und Helga W***** und der klagende Rechtsanwalt sind seit über 20 Jahren befreundet. Helga W***** ist seit 1978 Geschäftsführerin der beklagten Partei, die ein Reisebüro betreibt. Der Kläger vertrat die beklagte Partei laufend rechtsfreundlich, insbesondere auf Grund einer ihm am 22. Februar 1984 erteilten Vollmacht. Anfang 1986 kamen die Ehegatten W***** und der Kläger überein, durch Aufnahme neuer Gesellschafter dem Unternehmen Geld zuzuführe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ein Rechtsanwalt (im folgenden Vertragserrichter), der für einen Schweizer Klienten (im folgenden Käuferin) eine Realität suchte, fand Kontakt zur Beklagten, die ihre Liegenschaft in ***** mit dem darauf situierten Golf-Hotel verkaufen wollte; er führte in der Folge die Verhandlungen zwischen der Beklagten, die dem Vertragserrichter Vollmacht erteilte, und der Käuferin. Da das Budget der Käuferin für die Jahre 1984 und 1985 erschöpft war, ein sofortiger Kauf des... mehr lesen...
Norm: AHR allgRAO §37
Rechtssatz: Den Richtlinien kommt normativer Charakter mit Wirkung auf Nichtrechtsanwälte nicht zu, vielmehr setzt ihre Wirkung im Verhältnis zwischen Anwalt und Partei eine entsprechende Vereinbarung voraus. Entscheidungstexte 7 Ob 1525/86 Entscheidungstext OGH 13.07.1986 7 Ob 1525/86 1 Ob 598/91 Entscheidun... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Rechtzeitigkeit der Revision ergibt sich aus dem Poststempel, nach dem die Abfertigung der Entscheidung an den Kläger vom Postamt erst am 6.Mai 1986 um 18 Uhr erfolgte. Im wesentlichen Punkt wurde § 8 Abs.1 RAO durch die Novelle BGBl.556/1985 nicht geändert. Daß aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes der Judikatur zu dieser Gesetzesstelle entspricht (SZ 26/77, EvBl.1966/317, ImmZ 1973, 24) erkennt der Revisionswerb... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 IRAO §17RAO §37 Z4AHR allg
Rechtssatz: Den AHR kommt normativer Charakter nicht zu; sie stellen aber doch ein kodifiziertes Sachverständigengutachten für jene anwaltlichen Leistungen dar, die im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht geregelt werden, insbesondere für Leistungen des Rechtsanwalts in offiziosen Strafverfahren. Entscheidungstexte 1 Ob 534/78 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 IRAO §17RAO §37 Z4AHR allg
Rechtssatz: Den AHR kommt normativer Charakter nicht zu; sie stellen aber doch ein kodifiziertes Sachverständigengutachten für jene anwaltlichen Leistungen dar, die im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht geregelt werden, insbesondere für Leistungen des Rechtsanwalts in offiziosen Strafverfahren. Entscheidungstexte 1 Ob 534/78 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 IAHR 1976 §9AHR 1976 §10RAO §37 Z4
Rechtssatz: Es bestehen, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung einer in die Kompetenz des Geschworenengerichtes fallenden Strafsache, keine Bedenken, die Bestimmungen der AHR 1976 auch auf die Leistungen des Rechtsanwalts (hier: Besprechungen und Telefonate) vor Einleitung eines Strafverfahrens anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 534... mehr lesen...
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung eines Betrages von 10 063.89 S samt Anhang für Kosten rechtsfreundlicher Beratung. Die Beklagten bestritten das Klagsvorbringen und wendeten ein, daß der geforderte Betrag überhöht sei, weil die Besprechung mit dem Kläger, für die das eingeklagte Honorar gefordert werde, lediglich von 17.55 Uhr bis 19.06 Uhr gedauert habe; die Zweitbeklagte sei nur als Begleiterin des Erstbeklagten erschienen,... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 IAHR 1976 §9AHR 1976 §10RAO §37 Z4
Rechtssatz: Es bestehen, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung einer in die Kompetenz des Geschworenengerichtes fallenden Strafsache, keine Bedenken, die Bestimmungen der AHR 1976 auch auf die Leistungen des Rechtsanwalts (hier: Besprechungen und Telefonate) vor Einleitung eines Strafverfahrens anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 534... mehr lesen...
Norm: RAO §3RAO §5RAO §30 Abs1RAO §30 Abs3RAO §37 Z3
Rechtssatz: Durch das Erkenntnis des VfGH vom 15.10.1976, B 123/76 wird nur die Verweisung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter als prohibitive Maßnahme als Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Erwerbsbetätigung angesehen; repressive Maßnahmen hingegen, etwa durch disziplinäre Behandlung wegen Verletzung der Standespflichten, durch Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung (§... mehr lesen...
Norm: RAO §3RAO §5RAO §30 Abs1RAO §30 Abs3RAO §37 Z3
Rechtssatz: Durch das Erkenntnis des VfGH vom 15.10.1976, B 123/76 wird nur die Verweisung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter als prohibitive Maßnahme als Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Erwerbsbetätigung angesehen; repressive Maßnahmen hingegen, etwa durch disziplinäre Behandlung wegen Verletzung der Standespflichten, durch Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung (§... mehr lesen...