Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Heinz K*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr.Werner M*****, Rechtsanwalt, ***** wider die beklagte Partei Lucia S*****, Private, ***** vertreten durch Dr.Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 90.463,16 s.A., infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 84.141,16 s.A.) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16.Dezember 1997, GZ 11 R 196/97t-41, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen (AS 209) war der Betrag von S 30.000,- monatlich bereits jener, unter den die Beklagte im Rahmen der Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches trotz gegenteiliger Bemühungen ihres Rechtanwaltes nicht gehen wollte. Eine besondere Entgeltvereinbarung haben die Streitteile nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht getroffen. Soweit Tarife bestehen, sind in der Regel dann deren Ansätze als angemessenes Entgelt anzusehen (SZ 62/102 uva; 1 Ob 597/93). Für die Entlohnung anwaltlicher Leistungen ist dies der Rechtsanwaltstarif, der gegebenenfalls auch sinngemäß anzuwenden ist (1 Ob 597/93 mwN); erst mangels eines entsprechenden Tarifs kommt schließlich den AHR als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu (1 Ob 597/93 mwN). Da § 9 Abs 1 RATG für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Unterhaltssachen mit dem dreifachen Jahresbetrag eine klare Richtlinie vorgibt und die einzeln bezeichneten Leistungen des früheren Vertreters der Beklagten in den Tarifen des RATG angeführt sind, stellt sich daher die von der beklagten Partei als erheblich bezeichnete Frage der Auslegung des Interesses iSd § 5 AHR gar nicht.Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen (AS 209) war der Betrag von S 30.000,- monatlich bereits jener, unter den die Beklagte im Rahmen der Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches trotz gegenteiliger Bemühungen ihres Rechtanwaltes nicht gehen wollte. Eine besondere Entgeltvereinbarung haben die Streitteile nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht getroffen. Soweit Tarife bestehen, sind in der Regel dann deren Ansätze als angemessenes Entgelt anzusehen (SZ 62/102 uva; 1 Ob 597/93). Für die Entlohnung anwaltlicher Leistungen ist dies der Rechtsanwaltstarif, der gegebenenfalls auch sinngemäß anzuwenden ist (1 Ob 597/93 mwN); erst mangels eines entsprechenden Tarifs kommt schließlich den AHR als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu (1 Ob 597/93 mwN). Da Paragraph 9, Absatz eins, RATG für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Unterhaltssachen mit dem dreifachen Jahresbetrag eine klare Richtlinie vorgibt und die einzeln bezeichneten Leistungen des früheren Vertreters der Beklagten in den Tarifen des RATG angeführt sind, stellt sich daher die von der beklagten Partei als erheblich bezeichnete Frage der Auslegung des Interesses iSd Paragraph 5, AHR gar nicht.
An sich verfehlt ist die Geltendmachung des Revisionsgrundes der Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit der Erledigung der Mängelrüge durch das Berufungsgericht: Beruht nämlich die Verneinung eines Verfahrensmangels auf einer - wie die Revisionswerberin behauptet - aktenwidrigen Grundlage, kann dies keine Aktenwidrigkeit, sondern nur eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bilden (RIS-Justiz RS0043166). Im vorliegenden Fall hat aber das Berufungsgericht den Verfahrensmangel, der darin gelegen sein soll, daß eine Zeugin nicht nochmals befragt wurde, nicht mit dem Hinweis auf andere - angeblich vom Akteninhalt nicht umfaßte - Ergebnisse des Beweisverfahrens, sondern damit verneint, daß diese Zeugin ohnehin eingehend vernommen worden ist (AS 253 Mitte). Somit vermag die Revisionswerberin auch keinen die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigenden erheblichen Verfahrensverstoß des Berufungsgerichtes aufzuzeigen.
Anmerkung
E49820 09A01118European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00111.98H.0415.000Dokumentnummer
JJT_19980415_OGH0002_0090OB00111_98H0000_000