Norm
VKrG §5Rechtssatz
Da es sich um eine Werbemaßnahme für künftige Kreditvergaben handelt, kann es dabei nicht darauf ankommen, wie viele Kredite in der Folge tatsächlich am Markt zu den genannten Konditionen vergeben werden. Beurteilungszeitpunkt ist vielmehr der Zeitpunkt der Werbemaßnahme, in der der Kreditgeber einschätzen muss, zu welchen Konditionen er Kredite typischerweise an die beworbenen Adressaten zu vergeben bereit ist. Der Wahl der Zahlen kann daher nur eine Prognoseentscheidung des Kreditgebers zugrunde liegen, die im Hinblick auf den „Repräsentationszweck“ des Beispiels freilich nachvollziehbar sein muss.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Repräsentatives Beispiel; Werbemaßnahme; PrognoseentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133436Im RIS seit
25.02.2021Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021