Norm
VKrG §5Rechtssatz
Wird auf der Startseite einer Homepage die Leasingrate als wesentliches Werbeargument für die beworbene Finanzierung hervorgehoben, dann reicht es nicht, wenn die Standardinformationen gemäß §5 VKrG nur auf einer gesondert aufzurufenden Unterseite angegeben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000931Im RIS seit
13.12.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018