RS OGH 2018/5/14 129R32/18a

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Veröffentlicht am 14.05.2018
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Norm

VKrG §5

Rechtssatz

Wird auf der Startseite einer Homepage die Leasingrate als wesentliches Werbeargument für die beworbene Finanzierung hervorgehoben, dann reicht es nicht, wenn die Standardinformationen gemäß §5 VKrG nur auf einer gesondert aufzurufenden Unterseite angegeben werden.

Entscheidungstexte

  • 129 R 32/18a
    Entscheidungstext OLG Wien 14.05.2018 129 R 32/18a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000931

Im RIS seit

13.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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