RS OGH 2019/4/25 4Ob24/19m, 9Ob57/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2019
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Norm

VKrG §5

Rechtssatz

"Auffallend" bedeutet als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 24/19m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 24/19m
  • 9 Ob 57/20b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 Ob 57/20b
    Beisatz: Hier: Ob Informationen im Kleindruck dies erfüllen, ist von der Gestaltung im Einzelfall abhängig; hier genügt Gestaltung nicht § 5 VKrG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132626

Im RIS seit

01.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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