RS OGH 2014/5/20 4Ob70/14v, 4Ob24/19m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2014
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Norm

VKrG §5

Rechtssatz

Normzweck des § 5 VKrG ist es, dem Verbraucher schon in der Phase der Geschäftsanbahnung vor Augen zu führen, mit welchen Belastungen er bei Eingehung des beworbenen Produkts zu rechnen hat und ihn derart in die Lage zu versetzen, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen. Dem Verbraucher soll ermöglicht werden, die Konditionen des Anbieters und damit die von ihm zu tragende Gesamtbelastung vollständig zu überschauen. Dieser Normzweck verlangt Transparenz in der Darstellung der Kostenbelastung auch für solche Nebenleistungen, die nicht ausnahmslos jeden Vertragspartner treffen, sondern deren Erfordernis nur im Einzelfall gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 70/14v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 70/14v
  • 4 Ob 24/19m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 24/19m
    Beisatz: "Auffallend" bedeutet als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129480

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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