Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei minderjährige E***** F*****, vertreten durch die Mutter H***** F*****, diese vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, gegen die beklagte Partei K***** als Träg... mehr lesen...
Begründung: Der 1967 geborene Kläger erlitt im Mai 2007 bei Arbeiten mit einer Flex ein Lärmtrauma. Daraus folgten eine Hochtoninnenohrschwerhörigkeit und Ohrengeräusche im linken Ohr. Er wandte sich deshalb an seinen Hausarzt, der ihn an einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten verwies. Über Anordnung dieses Facharztes führte er eine Infusionstherapie (10 Anwendungen mit gefäßerweiternden Medikamenten und Cortison) durch, die zu keiner Besserung des Tinnitus führte. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Haftung des beklagten Arztes und des Rechtsträgers des Krankenhauses für die aufgrund fehlerhafter Geburtshilfe beim am 26. Jänner 1997 geborenen Kläger verursachten Schädigungen und deren weiteren Folgen steht nach dem ergangenen rechtskräftigen Zwischenurteil (ON 110 iVm ON 124 und 137) dem Grunde nach fest. Die eingetretene Hirnschädigung führte ua dazu, dass der Kläger weder sitzen noch stehen kann. Er kann nicht sprechen und ist Tetraspastiker. Alle vi... mehr lesen...
Begründung: Am 30. 11. 2005 verordnete Dr. Peter O*****, Arzt für Allgemeinmedizin, dem bei der Klägerin mitversicherten Sohn Christian - jeweils ohne Diagnose - die Arzneimittel Acidum Phosphor D 12 Glob. OP I und Acidum Phosphor D 30 Dill. OP I sowie Citrus/Cydonia AT OP I, laut den Angaben im Kostenübernahmeantrag zur Behandlung allergischer Konjunktivitis und Rhinitis. Für diese Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind, liegt keine ärztliche Bewilligung... mehr lesen...
Begründung: Am 30. 11. 2005 wurden von Dr. Peter O*****, Arzt für Allgemeinmedizin, zur Behandlung der beim Kläger diagnostizierten respiratorischen Allergie/Fortsetzungstherapie das Arzneimittel Citrus/Cyndonia AT sowie zur Behandlung eines diagnostizierten Zahngranuloms im Bereich Zahn 6, linkes Unterkiefer und der Kieferostitis die Arzneimittel Apis/Belladonna C Mercurio Glob., Hepar Sulfuris D4 Trit., Mandibula Gl. D15 Amp., Erysodoron Tbl. und Pulpa Gl. D15. Amp. verordnet. Für... mehr lesen...
Begründung: Am 30. 11. 2005 verordnete Dr. Peter O*****, Arzt für Allgemeinmedizin, zur Behandlung der bei der Klägerin diagnostizierten abdominellen Schmerzen bei retroperitonealem Neurinom das Arzneimittel Melissa Cupro Culta D2 Amp. OP II, zur Behandlung der diagnostizierten Schrumpfniere rechts das Arzneimittel Renes/Cuprum Amp. OP II und zur Behandlung der weiters bei der Klägerin diagnostizierten Hypermetroragien das Arzneimittel Glacies Mariae D6 Amp. OP II. Für diese Arzne... mehr lesen...
Begründung: Am 30. 11. 2005 verordnete Dr. Peter O*****, Arzt für Allgemeinmedizin in Salzburg, dem bei der Klägerin Ute G***** mitversicherten Kind Michael G*****, geboren am 8. 3. 1993, zur Behandlung der respiratorischen Allergie das Arzneimittel Ferrum Phosphor D 12 Trit. und - ohne Diagnose - die weiteren Arzneimittel Aesculus/Lavendula AT und Citrus/Cydonia AT; die beiden letztgenannten Heilmittel dienten nach dem Kostenübernahmeantrag der Behandlung der bei Michael G***** bes... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist bei der beklagten Gebietskrankenkasse krankenversichert, seine Gattin Hilda P***** ist mitversichert. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Gerald S***** verschrieb Hilde P***** am 21. 2. 2005 das Heilmittel „Thioctacid 600mg Filmtabletten", das Hilda P***** am 3. 5. 2005 bei der Apotheke „Zum heiligen L*****" in M***** um EUR 47,60 ankaufte. Bereits mit Bescheid vom 18. 3. 2005 hat die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für das He... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 27. 5. 1945 geborene Kläger leidet an erektiler Dysfunktion. Bei ihm liegt seit Längerem ein Diabetes mellitus vor und es bestehen erhebliche Gefäßprobleme. Zur Behandlung des Bluthochdrucks erhält der Kläger Medikamente, die die erektile Funktion beeinträchtigen. Bei der erektilen Dysfunktion handelt es sich aus medizinischer Sicht um einen regelwidrigen Zustand, der eine Behandlung erforderlich macht. Für einen funktionierenden Erektionsmechanismus be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist bei der beklagten Partei krankenversichert. Seine am 14. 3. 1984 geborene Tochter Veronika ist seit Geburt taub. Auf der rechten Seite wurde ihr ein Cochlearimplantat eingesetzt. Am 14. 3. 2001 verordnete ein Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten der Tochter des Klägers eine Funkmikrofonanlage. Diese ist ein telemetrisches Gerät, das dazu dient, beispielsweise den Vortrag eines Lehrers über ein Mikrofon direkt in die elektronische Hörhil... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Bei der Klägerin wurde am 27. 2. 1996 ein rechtsseitiges Brustdrüsenkarzinom operiert. Bereits drei Wochen vor dieser Operation begann die Klägerin eine erste Kur mit dem in Österreich nicht als Arzneimittel zugelassenen Präparat "Ukrain", welches ihr vom behandelnden Facharzt verschrieben worden war. Eine Therapie mit diesem Medikament wurde von der Klägerin auch nach ihrer Operation fortgesetzt, wobei sie die Kosten für das Medikament selbst bezahlte. Mit Bes... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 21. 5. 2001 lehnte die beklagte Partei die (Weiter-)Gewährung eines Krankenfahrstuhles für den Kläger ab. Dem Kläger sei am 17. 8. 2000 von Dr. Josef S***** wegen chronischer Lumbalgie, peripherer arterieller Verschlusskrankheit und koronarer Herzkrankheit ein Krankenfahrstuhl verordnet worden. Bei einer Überprüfung am 6. 3. 2001 sei festgestellt worden, dass der Kläger den Krankenfahrstuhl nicht verwende und in der Lage sei, ohne Krankenfahrstuhl für di... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da das hier zu beurteilende Klagebegehren auf Kostenerstattung keine wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen betrifft, ist nach § 46 Abs 1 ASGG die Revision nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Eine solche wird in der außerordentlichen Revision jedoch nicht dargetan. Da das hier zu beurteilende Klagebegehren auf Kostenerstattung keine wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen betriff... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da das hier zu beurteilende Klagebegehren auf Kostenerstattung keine wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen betrifft, ist nach § 46 Abs 1 ASGG die Revision nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Eine solche wird in der außerordentlichen Revision jedoch nicht dargetan. Da das hier zu beurteilende Klagebegehren auf Kostenerstattung keine wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen betriff... mehr lesen...
Begründung: Der am 1. Dezember 1976 geborene Kläger erlitt im Juli 1997 einen Verkehrsunfall. Seither besteht bei ihm eine nahezu komplette Querschnittlähmung unterhalb des Kopfes, wobei einige funktionell nahezu wertlose Restbewegungen der rechten und linken Hand sowie des rechten Beines vorhanden sind. Weiters besteht beim Kläger eine nahezu komplette Atemlähmung. Um die Atmung aufrechtzuerhalten, ist der Kläger mit einem Beatmungsgerät sowie einer Raumluftbeatmung ausgestatte... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Na... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass beim Kläger der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht vorliegt und er daher keinen Anspruch auf das von ihm aus diesem Versicherungsfall begehrte Krankengeld hat, ist zutreffend, sodass gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten: Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichte... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Be... mehr lesen...
Begründung: Der am 10. 7. 1939 geborene Kläger leidet seit etwa 20 Jahren unter Kreuzschmerzen und befindet sich in Behandlung eines praktischen Arztes. Im Frühjahr 1997 kam es zu einer deutlichen Verschlimmerung seiner Beschwerden. Die Diagnose lautete rezidivierende Lumboischialgien, Bandscheibenvorfall im Segment L IV/V mit Kontakt zur Wurzel L IV. Der behandelnde praktische Arzt verschrieb eine Infusionsserie mit 10 Stück Neodolpasse Infusionslösung 250 ml. Der am 10. 7. 19... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei ist Versicherungsträger ihres Versicherungsnehmers Gerhard M*****, welcher der Vater seines minderjährigen Sohnes Christian M*****, geboren am 13.10.1983, ist. Dieser Minderjährige weist seit Kindheit eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen auf. Es handelt sich hiebei um einen Krankheitszustand im Sinne einer Entwicklungsstörung und entspricht diese aufgrund ihrer Ausprägung gemäß der internationalen Klassifikation einer ps... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht gegeben. Vielmehr reicht es aus, auf die zutreffenden Rechtsausführungen der zweiten Instanz zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Revisionsausführungen lediglich entgegenzuhalten, daß im Sinne der - vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen - Rechtsprechung des Senates (SZ 67/76;... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs2BSVG §83 Abs2B-KUVG §62 Abs2GSVG §90 Abs2
Rechtssatz: Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in diesem Sinne ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten (so schon 10 ObS 269/88 = SSV-NF 2/115). Entscheidungstexte 10 ObS 2303/96s Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 ObS 2... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs2B-KUVG §62 Abs2BSVG §83 Abs2GSVG §90 Abs2
Rechtssatz: Nach § 133 Abs 2 erster Satz ASVG muss die Krankenbehandlung "ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten". Die verba legalia "ausreichend, zweckmäßig, notwendig" sind dabei als Instrument gegen extrem zweckwidrige Leistungsgewährung, also eine Art Missbrauchskontrolle zu verstehen, also als Leistungsschranke. ... mehr lesen...
Norm: ASVG §120 Abs1 Z1ASVG §133 Abs2BSVG §76 Abs1 Z1BSVG §83 Abs2B-KUVG §53 Abs1 Z1B-KUVG §62 Abs2GSVG §80 Abs1 Z1GSVG §90 Abs2
Rechtssatz: Transsexualität ist dann als einen Anspruch auf Krankenbehandlung gemäß § 133 ASVG auslösende Krankheit zu werten, wenn die innere Spannung zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht eine derartige Ausprägung erfahren hat, daß nur durch die Beseitigun... mehr lesen...
Norm: ASVG §120 Abs1 Z1ASVG §133 Abs2BSVG §76 Abs1BSVG §83 Abs2B-KUVG §53 Abs1 Z1B-KUVG §62 Abs2GSVG §80 Abs1 Z1GSVG §90 Abs2
Rechtssatz: Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in sozialversicherungsrechtlichem Sinn ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten (so schon 10 ObS 269/88 = SSV-NF 2/115 = SZ 61/226). Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs2B-KUVG §62 Abs2BSVG §83 Abs2GSVG §90 Abs2
Rechtssatz: Die Kosten einer von der Wissenschaft noch nicht anerkannten Behandlungsmethode (Außenseitermethode - hier Ukrain) sind zu ersetzen, wenn zunächst eine - kostengünstigere - zumutbare Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln versucht wurde und die Außenseitermethode beim Versicherten erfolgreich war oder doch nach den bisherigen Erfahrungen (prognostisch) ein Er... mehr lesen...