Norm: ASVG §133 Abs2BSVG §83 Abs2
Rechtssatz: Die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung darf nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden. Vielmehr ist auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall zu berücksichtigen. Bei im wesentlichen wirkungsgleichen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren ist jedoch das billigere zu wählen. Entscheidungstexte 10 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs2BSVG §83 Abs2
Rechtssatz: Vom Versicherten kann im Interesse der Kostensparung nicht ohne Einschränkung verlangt werden, daß er sich dem Risiko einer Behandlung unter Vollnarkose unterwirft, wenn mit einer gefahrloseren Therapie das Leiden gebessert werden kann und kein Kostenmißverhältnis besteht, selbst wenn dabei das Wiederaufleben des Leidens nicht ausgeschlossen werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...