Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing.Hugo Jandl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1. Günther V*****, ohne Beschäftigung, ***** und 2. Robert F*****, ohne Beschäftigung, ***** beide vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St.Pölten, Dr.Karl Renner-Promenade 14 - 16, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1.000,- bzw S 1.507,40 (Revisionsinteresse S 979,40 bzw S 1.227,40), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.September 1996, GZ 9 Rs 167/96m-84, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.März 1996, GZ 4 Cgs 308/93s-79, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht gegeben. Vielmehr reicht es aus, auf die zutreffenden Rechtsausführungen der zweiten Instanz zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Revisionsausführungen lediglich entgegenzuhalten, daß im Sinne der - vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen - Rechtsprechung des Senates (SZ 67/76; SSV-NF 8/44 ua) die Zweckmäßigkeit der Krankenbehandlung auch im Bereich der sozialen Krankenversicherung nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden darf, sondern vielmehr auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall berücksichtigt werden muß. Wenngleich die vom praktischen Arzt selbst gemischten Infusionen grundsätzlich die gleiche therapeutische Wirkung aufweisen wie das fertige Präparat "Dolpasse-Infusion", bedeutet die Anwendung dieses Präparats in den vorliegenden Einzelfällen nicht, daß die Krankenbehandlung damit das Maß des Notwendigen überschritten hat (§ 133 Abs 2 ASVG). Nach den Feststellungen sind nämlich selbst gemischte Infusionen mit einem wesentlich höheren Kontaminations- und damit Infektionsrisiko behaftet als die fertigen Ampullen, wozu kommt, daß in den Praxen der niedergelassenen Ärzte möglicherweise die personelle, räumliche und zeitliche Infrastruktur fehlt, weshalb zur Vermeidung hygienischer Komplikationen die Verwendung von Fertigpräparaten im Interesse der Patienten vorzuziehen ist. Daß die "Dolpasse-Infusionen" nicht im Heilmittelverzeichnis des Hauptverbandes nach § 31 Abs 3 Z 11 lit b (nunmehr Z 12) ASVG enthalten sind, schließt die Kostentragungspflicht der beklagten Partei nicht aus (SZ 62/103 = SSV-NF 3/68 = ZAS 1990, 170/22 [Mazal]; 10 ObS 62/94 ua).Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO ist nicht gegeben. Vielmehr reicht es aus, auf die zutreffenden Rechtsausführungen der zweiten Instanz zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist den Revisionsausführungen lediglich entgegenzuhalten, daß im Sinne der - vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen - Rechtsprechung des Senates (SZ 67/76; SSV-NF 8/44 ua) die Zweckmäßigkeit der Krankenbehandlung auch im Bereich der sozialen Krankenversicherung nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden darf, sondern vielmehr auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall berücksichtigt werden muß. Wenngleich die vom praktischen Arzt selbst gemischten Infusionen grundsätzlich die gleiche therapeutische Wirkung aufweisen wie das fertige Präparat "Dolpasse-Infusion", bedeutet die Anwendung dieses Präparats in den vorliegenden Einzelfällen nicht, daß die Krankenbehandlung damit das Maß des Notwendigen überschritten hat (Paragraph 133, Absatz 2, ASVG). Nach den Feststellungen sind nämlich selbst gemischte Infusionen mit einem wesentlich höheren Kontaminations- und damit Infektionsrisiko behaftet als die fertigen Ampullen, wozu kommt, daß in den Praxen der niedergelassenen Ärzte möglicherweise die personelle, räumliche und zeitliche Infrastruktur fehlt, weshalb zur Vermeidung hygienischer Komplikationen die Verwendung von Fertigpräparaten im Interesse der Patienten vorzuziehen ist. Daß die "Dolpasse-Infusionen" nicht im Heilmittelverzeichnis des Hauptverbandes nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11, Litera b, (nunmehr Ziffer 12,) ASVG enthalten sind, schließt die Kostentragungspflicht der beklagten Partei nicht aus (SZ 62/103 = SSV-NF 3/68 = ZAS 1990, 170/22 [Mazal]; 10 ObS 62/94 ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E46248 10C24506European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS02450.96H.0522.000Dokumentnummer
JJT_19970522_OGH0002_010OBS02450_96H0000_000