Norm
ASVG §120 Abs1 Z1Rechtssatz
Transsexualität ist dann als einen Anspruch auf Krankenbehandlung gemäß § 133 ASVG auslösende Krankheit zu werten, wenn die innere Spannung zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht eine derartige Ausprägung erfahren hat, daß nur durch die Beseitigung dieser Spannung schwere Symptome psychischer Krankheiten behoben oder gelindert werden. (Mit Hinweisen auf die deutsche Judikatur und Literatur.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106239Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_010OBS02303_96S0000_002