Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde mit Dienstvertrag vom 21. 10. 1994 mit Wirksamkeit vom 3. 10. 1994 vom Landesschulrat für Steiermark als Vertragsbedienstete des Bundes "auf bestimmte Zeit d.i. auf die Dauer der Dienstabwesenheit von VB Ingrid S*****, längstens jedoch bis zum Wiederantritt des Dienstes von Rev. Martina E*****, vorerst befristet bis 2. 6. 1995" aufgenommen. Bei Abschluß des Dienstvertrages waren ihr die Befristung und der Umstand, daß sie nur als Ersatzkra... mehr lesen...
Norm: VBG §38 Abs3
Rechtssatz: Eine Vertretungstätigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn eine einzige Person vertreten wird und der Vertreter ausschließlich deren Stelle voll einnimmt, sondern auch dann, wenn an einer Schule zwei oder drei konkret benannte Personen dienstverhindert sind und jemand in einer Mischverwendung eine Aufgabe übernimmt, die sich aus Teilaufgaben zusammensetzt, die zuvor von zwei oder mehreren Personen wahrgenommen wurde... mehr lesen...
Norm: VBG §4 Abs4VBG §38 Abs3
Rechtssatz: Hat die Vertragsbedienstete auch nur teilweise eine Tätigkeit verrichtet, die nicht als Vertretung im Sinne des § 38 Abs 3 VBG 1948 zu qualifizieren ist, so ist der wiederholte Abschluß befristeter Dienstverträge nicht zulässig. Im Fall einer "gemischten" Verwendung, kann diese Teilverwendung dem Ausnahmetatbestand nicht gesondert unterstellt werden (idS auch 9 Ob A 171/93; 9 Ob A 250/93). Dies kommt na... mehr lesen...
Norm: VBG §4 Abs4VBG §38 Abs3
Rechtssatz: Das hier normierte Verbot von Kettendienstverträgen steht einer extensiven Interpretation von Ausnahmebestimmungen entgegen. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 171/93 Entscheidungstext OGH 23.06.1993 9 ObA 171/93 9 ObA 250/93 Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 250/93 ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Margarete Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** H*****, Vertragslehrer, ***** vertreten durch ***** Sekretä... mehr lesen...
Norm: VBG §38 Abs3
Rechtssatz: Die Überprüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 38 Abs 3 VBG 1948 vorliegen, hat sich auf den vereinbarten Grund zu beschränken. Liegt dieser nicht vor, so ist es nicht möglich, einen anderen, nicht vereinbarten Grund zur Rechtfertigung der neuerlichen zeitlichen Beschränkung des Dienstverhältnisses heranzuziehen. Beide Fälle des § 38 Abs 3 VBG bestehen unabhängig voneinander und schließen einander aus. De... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger, der die für die Anstellung als Lehrer erforderlichen Prüfungen nicht abgelegt hat, wurde mit Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 vom 29.11.1976 von der beklagten Partei, Dienststelle Landesschulrat für Steiermark, ab 13.9.1976 als Vertragslehrer im Entlohnungsschema I L Entlohnungsgruppe 12 b 1 aufgenommen. Das Dienstverhältnis wurde bis zur Meldung eines voll geprüften Bewerbers, längstens bis zum 31.8.1977, befristet. Als Sonderbestimmung wurde in de... mehr lesen...
Norm: VBG §4 Abs4VBG §38 Abs3
Rechtssatz: War vor Inkrafttreten der 39.Gehaltsgesetznovelle die Anwendbarkeit des § 4 Abs 4 VBG 1948 rechtswirksam ausgeschlossen, ist auch nach Inkrafttreten der 39.Gehaltsgesetznovelle der wiederholte Abschluß von befristeten Dienstverhältnissen zulässig, wenn die Voraussetzungen des Art 10 Abs 1 der N erfüllt sind. Entscheidungstexte 9 ObA 252/91 Ent... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 19. November 1979 bei der beklagten Partei als Vertragslehrer beschäftigt und in das Entlohnungsschema II L, Entlohnungsgruppe 1 2 a 1 des VGB 1948, welches auf die Dienstverhältnisse zwischen den Streitteilen Anwendung zu finden hatte, eingereiht. Das Dienstverhältnis wurde vorerst für die Dauer der erforderlichen Vertretung, längstens bis 31. August 1980 eingegangen, wurde jedoch mit Dienstvertragsnachträgen ebenfalls für die Dauer der er... mehr lesen...
Norm: VBG §38 Abs3VBG §39 Abs2
Rechtssatz: Ist eine Planstelle vakant, so kommt eine Vertretung begrifflich nicht in Frage, weil es an der Person des Vertretenen mangelt. Eine vorübergehende Dienstleistung ist ein aushilfsweises Tätigwerden, das durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seite des Dienstgebers veranlasst wird und einen absehbaren Zeitraum nicht überschreitet. Jahrelange Tätigkeit auf einer vakanten Planstelle ist kein Fall der v... mehr lesen...
Norm: VBG §4 Abs4VBG §38 Abs3VBG §39 Abs2
Rechtssatz: Die Regelung des § 38 Abs 3 und § 39 Abs 2 VBG bezieht sich nur auf vertretungsweise oder zur vorübergehenden Verwendung aufgenommene Vertragslehrer, nicht aber auch auf solche, mit denen sonst ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde. Für letztere gilt die Bestimmung des § 4 Abs 4 VBG 1948. Entscheidungstexte 9 ObA 141/... mehr lesen...
Norm: VBG §38 Abs3VBG §39 Abs2
Rechtssatz: Vertretung bedeutet die Aufgaben einer konkret bestellten anderen Person im Fall ihrer Verhinderung zu übernehmen und die Arbeitsleistung an ihrer Stelle zu erbringen. Entscheidungstexte 9 ObA 141/87 Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObA 141/87 Veröff: Arb 10693 = DRdA 1990,286 (R Schindler) ... mehr lesen...
Norm: VBG §3 Abs2VBG §38 Abs3
Rechtssatz: Aus der Tatsache der Ausübung des Lehrberufes und der Einstufung ergibt sich auch nicht konkludent, daß der Vertragslehrer die für die Tätigkeit erforderliche Lehrbefähigung erworben hat. Entscheidungstexte 4 Ob 115/79 Entscheidungstext OGH 27.11.1979 4 Ob 115/79 4 Ob 58/81 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: VBG §38 Abs3
Rechtssatz: Eine aushilfsweise Dienstleistung ist eine vorübergehende Dienstleistung, die durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seiten des Dienstgebers veranlaßt wird; ein Dienstverhältnis "zur Aushilfe" auf zwei Jahre ist undenkbar (betrifft die Fassung des § 38 Abs 3 VBG vor der Novelle BGBl 1961/165!). Entscheidungstexte 4 Ob 120/61 Entscheidungstext OGH 07.... mehr lesen...