Norm
VBG §38 Abs3Rechtssatz
Eine aushilfsweise Dienstleistung ist eine vorübergehende Dienstleistung, die durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seiten des Dienstgebers veranlaßt wird; ein Dienstverhältnis "zur Aushilfe" auf zwei Jahre ist undenkbar (betrifft die Fassung des § 38 Abs 3 VBG vor der Novelle BGBl 1961/165!).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsleistung, Arbeitgeber, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0081602Dokumentnummer
JJR_19611107_OGH0002_0040OB00120_6100000_001