RS OGH 1987/12/2 9ObA141/87, 9ObA10/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1987
beobachten
merken

Norm

VBG §38 Abs3
VBG §39 Abs2

Rechtssatz

Vertretung bedeutet die Aufgaben einer konkret bestellten anderen Person im Fall ihrer Verhinderung zu übernehmen und die Arbeitsleistung an ihrer Stelle zu erbringen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 141/87
    Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObA 141/87
    Veröff: Arb 10693 = DRdA 1990,286 (R Schindler)
  • 9 ObA 10/96
    Entscheidungstext OGH 31.01.1996 9 ObA 10/96
    Vgl aber; Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, daß eine Vertretungstätigkeit nur dann vorliegt, wenn eine einzige Person vertreten wird und der Vertreter ausschließlich deren Stelle voll einnimmt. Ein Vertretungsfall liegt auch dann vor, wenn an einer Schule zwei oder drei konkret benannte Personen dienstverhindert sind und jemand in einer Mischverwendung eine Aufgabe übernimmt, die sich aus Teilaufgaben zusammensetzt, die zuvor von zwei oder mehreren Personen wahrgenommen wurden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081609

Dokumentnummer

JJR_19871202_OGH0002_009OBA00141_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten