Norm
VBG §38 Abs3Rechtssatz
Eine Vertretungstätigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn eine einzige Person vertreten wird und der Vertreter ausschließlich deren Stelle voll einnimmt, sondern auch dann, wenn an einer Schule zwei oder drei konkret benannte Personen dienstverhindert sind und jemand in einer Mischverwendung eine Aufgabe übernimmt, die sich aus Teilaufgaben zusammensetzt, die zuvor von zwei oder mehreren Personen wahrgenommen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103199Dokumentnummer
JJR_19960131_OGH0002_009OBA00010_9600000_001