Norm
VBG §38 Abs3Rechtssatz
Ist eine Planstelle vakant, so kommt eine Vertretung begrifflich nicht in Frage, weil es an der Person des Vertretenen mangelt. Eine vorübergehende Dienstleistung ist ein aushilfsweises Tätigwerden, das durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seite des Dienstgebers veranlasst wird und einen absehbaren Zeitraum nicht überschreitet. Jahrelange Tätigkeit auf einer vakanten Planstelle ist kein Fall der vorübergehenden Verwendung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsleistung, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081579Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020