Norm
VBG §4 Abs4Rechtssatz
Hat die Vertragsbedienstete auch nur teilweise eine Tätigkeit verrichtet, die nicht als Vertretung im Sinne des § 38 Abs 3 VBG 1948 zu qualifizieren ist, so ist der wiederholte Abschluß befristeter Dienstverträge nicht zulässig. Im Fall einer "gemischten" Verwendung, kann diese Teilverwendung dem Ausnahmetatbestand nicht gesondert unterstellt werden (idS auch 9 Ob A 171/93; 9 Ob A 250/93). Dies kommt nach der zitierten Gesetzesstelle nur dann in Frage, wenn die Verwendung nur zur Vertretung erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103200Dokumentnummer
JJR_19960131_OGH0002_009OBA00010_9600000_002