Begründung: Der beklagten Partei wurde aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Erstgerichtes vom 6.6.2003, AZ 2 C 27/00 y, im Verfahren 4 E 2746/03 a mit Beschluss vom 22.12.2003 vom Erstgericht die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der Ableitung von Dachflächenwässern und zur Erwirkung der Entfernung von Dachrinnen gemäß § 355 bzw. § 353 EO bewilligt. Im Exekutionsbewilligungsbeschluss wurde über die klagenden Parteien auch eine Geldstrafe von je EUR 5... mehr lesen...
Norm: JN §40aZPO §477 Abs1 Z6EO §35EO §45 Abs2
Rechtssatz: § 40 a JN kann auch für die Abgrenzung zwischen Erkenntnis- und Exekutionsverfahren von Bedeutung sein. Ein im Erkenntnisverfahren anstatt im Exekutionsverfahren gefasster Aufschiebungsbeschluss ist nichtig. Entscheidungstexte 13 R 83/04k Entscheidungstext LG Eisenstadt 06.04.2004 13 R 83/04k ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Rekursgericht in Abänderung der unter dem Aktenzeichen des Oppositionsverfahrens gefassten erstgerichtlichen Beschlusses die Aufschiebung der vom Exekutionsgericht bewilligten Forderungsexekution. Rechtliche Beurteilung Den gegen diese Entscheidung erhobenen, in einfacher Ausfertigung eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs, der jeglicher Unterschrift entbehrt, legte das Erstgericht - wiederum... mehr lesen...
Norm: EO §33EO §45 Abs2EO §63 Z5Geo §549 Abs1
Rechtssatz: Ist das Exekutionsgericht vom Bewilligungsgericht verschieden, hat der Exekutionsvollzug erst dann begonnen, wenn die Ausfertigungen bei dem vom Bewilligungsgericht als Exekutionsgericht bezeichneten Gericht eingetroffen sind, mag dieses Gericht auch für den Exekutionsvollzug unzuständig gewesen sein. Entscheidungstexte 3 Ob 15/94 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Schuhmachermeister Wilhelm T*** war unter anderem Eigentümer der Liegenschaft EZ 433 KG Völkermarkt mit dem Wohn- und Geschäftshaus Herzog-Bernhard-Platz 8 im Stadtzentrum von Völkermarkt. Er starb am 13.11.1976. In seinem Testament hatte er seine Ehefrau Ingeborg T***, geboren am 3.3.1938, und seine beiden ehelichen Kinder Ingeborg T***, geboren am 24.12.1960, und Wilhelm T***, geboren am 8.8.1962, zu je einem Drittel als Erben eingesetzt. Er bestimmte, d... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 13. März 1986, 5 Nc 453/86, bewilligte das Landesgericht Innsbruck der betreibenden Partei aufgrund zweier ausländischer Exekutionstitel die Fahrnis- und Forderungsexekution und bezeichnete das Bezirksgericht Innsbruck als Exekutionsgericht. Am 27. März 1986 brachte der Verpflichtete beim Landesgericht Innsbruck einen Rekurs gegen diese Exekutionsbewilligung ein. In dieser Rechtsmittelschrift stellte er auch den Antrag, "die Exekution" bis zur rechtskr... mehr lesen...
Norm: EGEO ArtIII Abs3EO §37 PEO §44 AEO §45 Abs2VVG §4 ff
Rechtssatz: Auch gegen eine nach § 7 VVG 1950 geführte politische Exekution kann Widerspruch mittels Klage bei Gericht erhoben werden. Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufschiebung einer solchen politischen Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Widerspruchsklage fehlt es jedoch an einer gerichtlichen Zuständigkeit. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z2 IIIBEO §39 Abs1 Z2 IVAEO §39 Abs1 Z2 IVCEO §39 Abs1 Z2 IVEEO §45 Abs2EO §140 Abs3EO §145 Abs2EO §252
Rechtssatz: Das im Rahmen einer Fahrnisexekution die Zubehörseigenschaft (§ 39 Abs 1 Z 2 iVm § 252 EO) prüfende Exekutionsgericht hat auch zu prüfen, ob hinsichtlich der fraglichen Liegenschaft nicht bereits ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig ist, in diesem Falle wäre nämlich zur Entscheidung über die Zubehörseigensc... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z2 IIIBEO §45 Abs2 und 3LPfG §5
Rechtssatz: Grundsätze zur Berechnung des Freibetrages: 1. Im Exekutionsbewilligungsbeschluß müssen die zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten nicht angegeben sein. 2. Es bleibt zunächst dem Drittschuldner überlassen, ihre Zahl festzustellen bzw über Behauptung und Nachweis durch den Verpflichteten zu berechnen, wieviel pfändbar und unpfändbar ist. 3. Über Antrag der Parteien ocer des Drit... mehr lesen...
Norm: EO §45 Abs2EO §51
Rechtssatz: Die Zuständigkeitsbestimmung des § 45 Abs 2 EO gilt für jede Art der Exekutionseinstellung gem § 39 (bzw § 40) EO, also auch für eine amtswegige Einstellung des Exekutionsverfahrens. Ein vom unzuständigen (hier: Prozeß) Gericht bewirkter Beschluß ist zufolge § 51 EO, § 477 Z 3 ZPO nichtig. Entscheidungstexte 3 Ob 199/73 Entscheidungstext OGH 06.11.... mehr lesen...
Norm: EO §45 Abs2ZPO §93 Abs1
Rechtssatz: Die Entscheidung über den mit einer Klage verbundenen Antrag auf Aufschiebung einer Exekution kann - nach Beginn des Exekutionsvollzuges - nicht an die, wenn auch im Prozeß unvertretene, jedoch im Exekutionsverfahren vertretene betreibende Partei selbst, sondern nur an ihren ausgewiesenen Vertreter zugestellt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 142/64 ... mehr lesen...
Norm: EO §45 Abs2
Rechtssatz: Zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufschiebung und Einstellung des bereits beim Exekutionsgericht anhängigen Exekutionsverfahrens ist das Exekutionsgericht und das diesem übergeordnete Rekursgericht zuständig. Entscheidungstexte 3 Ob 652/54 Entscheidungstext OGH 29.09.1954 3 Ob 652/54 3 Ob 6/66 ... mehr lesen...
Norm: EO §42 DEO §45 Abs2EO §70 Abs1ZPO §524 Abs2
Rechtssatz: Über den Antrag auf Aufschiebung der Exekution, der mit einem Rekurs verbunden ist, hat auch nach Beginn der Exekutionsvollzuges das bewilligende Gericht zu entscheiden. Entscheidungstexte 1 Ob 307/47 Entscheidungstext OGH 14.05.1947 1 Ob 307/47 JBl 1948,188 7 Ob 185/55 ... mehr lesen...