Norm
EGEO ArtIII Abs3Rechtssatz
Auch gegen eine nach § 7 VVG 1950 geführte politische Exekution kann Widerspruch mittels Klage bei Gericht erhoben werden. Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufschiebung einer solchen politischen Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Widerspruchsklage fehlt es jedoch an einer gerichtlichen Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001328Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.12.2013