RS OGH 1978/7/4 3Ob34/78, 3Ob119/93, 2Ob179/12f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1978
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Norm

EGEO ArtIII Abs3
EO §37 P
EO §44 A
EO §45 Abs2
VVG §4 ff

Rechtssatz

Auch gegen eine nach § 7 VVG 1950 geführte politische Exekution kann Widerspruch mittels Klage bei Gericht erhoben werden. Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufschiebung einer solchen politischen Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Widerspruchsklage fehlt es jedoch an einer gerichtlichen Zuständigkeit.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 34/78
    Entscheidungstext OGH 04.07.1978 3 Ob 34/78
    Veröff: JBl 1979,154
  • 3 Ob 119/93
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 119/93
    nur: Auch gegen eine nach § 7 VVG 1950 geführte politische Exekution kann Widerspruch mittels Klage bei Gericht erhoben werden. (T1) Veröff: SZ 67/61
  • 2 Ob 179/12f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 179/12f
    Vgl; Beisatz: Für die Geltendmachung an den durch eine politische Exekution betroffenen Gegenständen sind gemäß Art III Abs 3 EGEO ausschließlich die Vorschriften der ZPO und der EO maßgebend. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001328

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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