Norm
EO §39 Abs1 Z2 IIIBRechtssatz
Das im Rahmen einer Fahrnisexekution die Zubehörseigenschaft (§ 39 Abs 1 Z 2 iVm § 252 EO) prüfende Exekutionsgericht hat auch zu prüfen, ob hinsichtlich der fraglichen Liegenschaft nicht bereits ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig ist, in diesem Falle wäre nämlich zur Entscheidung über die Zubehörseigenschaft das für die Zwangsversteigerung der Liegenschaftsexekution zuständige Exekutionsgericht berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001256Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012