RS OGH 1964/12/16 3Ob142/64

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Veröffentlicht am 16.12.1964
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Norm

EO §45 Abs2
ZPO §93 Abs1

Rechtssatz

Die Entscheidung über den mit einer Klage verbundenen Antrag auf Aufschiebung einer Exekution kann - nach Beginn des Exekutionsvollzuges - nicht an die, wenn auch im Prozeß unvertretene, jedoch im Exekutionsverfahren vertretene betreibende Partei selbst, sondern nur an ihren ausgewiesenen Vertreter zugestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 142/64
    Entscheidungstext OGH 16.12.1964 3 Ob 142/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0001637

Dokumentnummer

JJR_19641216_OGH0002_0030OB00142_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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