Norm
EO §45 Abs2Rechtssatz
Die Entscheidung über den mit einer Klage verbundenen Antrag auf Aufschiebung einer Exekution kann - nach Beginn des Exekutionsvollzuges - nicht an die, wenn auch im Prozeß unvertretene, jedoch im Exekutionsverfahren vertretene betreibende Partei selbst, sondern nur an ihren ausgewiesenen Vertreter zugestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0001637Dokumentnummer
JJR_19641216_OGH0002_0030OB00142_6400000_001