RS OGH 1994/11/9 3Ob15/94, 1Ob58/13f

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Norm

EO §33
EO §45 Abs2
EO §63 Z5
Geo §549 Abs1

Rechtssatz

Ist das Exekutionsgericht vom Bewilligungsgericht verschieden, hat der Exekutionsvollzug erst dann begonnen, wenn die Ausfertigungen bei dem vom Bewilligungsgericht als Exekutionsgericht bezeichneten Gericht eingetroffen sind, mag dieses Gericht auch für den Exekutionsvollzug unzuständig gewesen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0032983

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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