Norm
EO §33Rechtssatz
Ist das Exekutionsgericht vom Bewilligungsgericht verschieden, hat der Exekutionsvollzug erst dann begonnen, wenn die Ausfertigungen bei dem vom Bewilligungsgericht als Exekutionsgericht bezeichneten Gericht eingetroffen sind, mag dieses Gericht auch für den Exekutionsvollzug unzuständig gewesen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0032983Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013