Norm
EO §39 Abs1 Z2 IIIBRechtssatz
Grundsätze zur Berechnung des Freibetrages:
1.
Im Exekutionsbewilligungsbeschluß müssen die zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten nicht angegeben sein.
2.
Es bleibt zunächst dem Drittschuldner überlassen, ihre Zahl festzustellen bzw über Behauptung und Nachweis durch den Verpflichteten zu berechnen, wieviel pfändbar und unpfändbar ist.
3.
Über Antrag der Parteien ocer des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht zu entscheiden, ob für eine bestimmte Person ein Freibetrag zu belassen ist.
4.
Soweit der Antrag nicht vom betreibenden Gläubiger ausgeht, hat beim Exekutionsgericht eine mündliche Verhandlung (§ 45 Abs 3 EO) stattzufinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001297Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012