Norm
EO §399 Abs2Rechtssatz
Es stellt eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO in Verbindung mit §§ 78, 402 EO dar, wenn der gefährdeten Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch den ungesetzlichen Vorgang der Unterlassung der nach § 399 Abs 2 EO zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung entzogen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005625Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011