RS OGH 1996/6/25 1Ob55/95

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

EO §399 Abs2
AHG §1 Abs1 Cd1c

Rechtssatz

Die Verfahrensvorschrift des § 399 Abs 2 zweiter Satz EO dient (auch) dazu, der gefährdeten Partei vor der Aufhebung der einstweiligen Verfügung die Möglichkeit zu eröffnen, Gründe darzulegen, die einer solchen Vorkehrung entgegenstehen, die also die durch die einstweilige Verfügung bewirkte Sicherung weiterhin geboten sein lassen. Mitumfaßt ist damit jedenfalls auch, daß sich die gefährdete Partei bis zur verfahrensrechtlich einwandfreien Entscheidung auf die Sicherung ihres Anspruchs verlassen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105573

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB00055_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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