RS Lvwg 2021/7/27 LVwG-S-1298/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.07.2021

Norm

Einstweilige Verfügungen Verwaltungsübertretungen 2013 §1 Abs1
EO §382
EO §382b
EO §382e
VStG 1991 §22
VStG 1991 §30 Abs1

Rechtssatz

Ob bei Zusammentreffen mehrerer Delikte diese insgesamt zu verfolgen sind oder die Bestrafung nach einem Straftatbestand bei Bestrafung nach einem anderen ausschließt, ist den materiellen Strafbestimmungen zu entnehmen, nicht jedoch den Bestimmungen der §§ 22 und 30 Abs 1 VStG. Diese setzen vielmehr die gesetzliche Anordnung miteinander konkurrierender und daher nebeneinander zu ahndender Straftatbestände schon voraus und ordnen als Konsequenz die kumulative Verfolgung sowie die kumulative Bestrafung dieser mehreren Straftaten an.

Schlagworte

Schutz vor Gewalt; Privatsphäre; Einstweilige Verfügung; Doppelverfolgungsverbot; Schutzzweck;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1298.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten