Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.07.2021Norm
Einstweilige Verfügungen Verwaltungsübertretungen 2013 §1 Abs1Rechtssatz
Ob bei Zusammentreffen mehrerer Delikte diese insgesamt zu verfolgen sind oder die Bestrafung nach einem Straftatbestand bei Bestrafung nach einem anderen ausschließt, ist den materiellen Strafbestimmungen zu entnehmen, nicht jedoch den Bestimmungen der §§ 22 und 30 Abs 1 VStG. Diese setzen vielmehr die gesetzliche Anordnung miteinander konkurrierender und daher nebeneinander zu ahndender Straftatbestände schon voraus und ordnen als Konsequenz die kumulative Verfolgung sowie die kumulative Bestrafung dieser mehreren Straftaten an.
Schlagworte
Schutz vor Gewalt; Privatsphäre; Einstweilige Verfügung; Doppelverfolgungsverbot; Schutzzweck;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1298.001.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021