RS Lvwg 2021/7/27 LVwG-S-1298/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.07.2021

Norm

Einstweilige Verfügungen Verwaltungsübertretungen 2013 §1 Abs1
EO §382
EO §382b
EO §382e
VStG 1991 §22
VStG 1991 §30 Abs1

Rechtssatz

Als erster Fall im Sinne des § 382e Abs 1 Z 2 EO ist das Zusammentreffen anzusehen, während die Kontaktaufnahme als dessen zweiter Fall einzustufen ist. Eindeutiger Wille des Gesetzgebers war es sohin, lediglich den ersten Fall des § 1 Abs 1 Z 2 des BG, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriff in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt wurden, nämlich den Verstoß gegen ein untersagtes Zusammentreffen mit der gefährdeten Person, unter Strafe zu stellen, nicht aber den zweiten Fall des § 1 Abs 1 Z 2 des § 382e EO, sohin eine mit einstweiliger Verfügung untersagte Kontaktaufnahme. Daran hat auch die Novelle BGBl I 2019/105 nichts geändert.

Schlagworte

Schutz vor Gewalt; Privatsphäre; Einstweilige Verfügung; Doppelverfolgungsverbot; Schutzzweck;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1298.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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