Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
27.07.2021Norm
Einstweilige Verfügungen Verwaltungsübertretungen 2013 §1 Abs1Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 1 Abs 1 des BG, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriff in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt wurden, iVm § 382b EO liegt darin, zu gewährleisten, dass einstweilige Verfügungen, deren Zweck darin liegt, gefährdete Personen zu schützen, zur Wahrung der Rechtssicherheit eingehalten werden.
Schlagworte
Schutz vor Gewalt; Privatsphäre; Einstweilige Verfügung; Doppelverfolgungsverbot; Schutzzweck;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1298.001.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021