Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.04.2021Norm
SPG 1991 Art2 §1 Abs1Rechtssatz
Der Gesetzgeber stellt in § 1 Abs 1 des Art 2 der SPG-Novelle 2013 ausschließlich den ersten Fall des § 1 Abs 1 Z 2, nämlich den Verstoß gegen ein untersagtes Zusammentreffen mit der gefährdeten Person unter Strafe, nicht aber den zweiten Fall des § 1 Abs 1 Z 2 des § 382e EO, sohin eine mit einstweiliger Verfügung untersagte Kontaktaufnahme.
Schlagworte
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; Gewaltschutz; Kontaktaufnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.540.001.2021Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021