Norm: EO §382bEO §382e
Rechtssatz: Auch bei mit der Entscheidung in der Hauptsache befristeten einstweiligen Verfügungen nach § 382b EO und/oder § 382e EO ist zur Herstellung des Gleichklangs mit einer einstweiligen Verfügung ohne Klage eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus zulässig, wenn und soweit nach einem Verlängerungsantrag die Voraussetzungen für die Verlängerung einer ohne Klage gewährten Verfügung nach den genannten Bestimmunge... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei W***** K*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei DI W***** K*****, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind seit 20. Mai 2003 miteinander verheiratet. Am 3. Februar 2010 teilte die Ehegattin (im Folgenden „Antragsgegnerin“) ihrem Ehemann (im Folgenden „Antragsteller“) mit, dass sie die Scheidung wolle, und verließ die Ehewohnung für einige Tage. Während ihrer Abwesenheit wurde dem Antragsteller ein Schreiben eines von der Antragsgegnerin beauftragten Rechtsanwalts mit dem Entwurf einer Scheidungsklage sowie eines Scheidungsvergleichs zugestellt. Nach ihrer... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdete Partei (in der Folge immer: Kläger) und die Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge immer: Beklagte) sind seit 6. Mai 2002 verheiratet. Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger, die Beklagte amerikanische Staatsangehörige. Die Parteien haben ein am 8. November 2005 geborenes Mädchen adoptiert. Leibliche Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Ehe ist schon zumindest seit dem Jahr 2005 von heftigen Auseinandersetzungen gekennzeichnet. ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 23. Juni 1992 die Ehe geschlossen. Gleichzeitig mit ihrer Scheidungsklage begehrt die klagende und gefährdete Partei (in der Folge immer: Klägerin) bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen Ehescheidungsverfahrens sowie des darauf folgenden binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Ehescheidungsverfahrens einzuleitenden Aufteilungsverfahrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach angeordnet werde, dass der im Büro des Gegner... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts wurden den Rekursen des Antragsgegners gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der ihm bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu 1 C 164/08t des Erstgerichts anhängigen Aufteilungsverfahrens das Verlassen der ehelichen Wohnung und deren Umgebung aufgetragen und die Rückkehr vorläufig verboten wurde (Pkt pI.), und gegen den Beschluss vom 16. Februar 2009, mit dem seinem Widerspruch gegen die einstweilige Ve... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin und gefährdeten Partei Isabelle R*****, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Dr. Ernst G*****, wegen Ehescheidung und Erlassung einer einstweiligen Ve... mehr lesen...
Begründung: Die am 8. September 1984 geschlossene Ehe der Adoptiveltern des am 18. Jänner 2001 geborenen Erstantragstellers und der am 24. Juni 2002 geborenen Zweitantragstellerin ist offenbar zerrüttet. Der Erstantragsteller zeigte bereits längere Zeit Verhaltensauffälligkeiten in Form von Leistungs- und Konzentrationsschwierigkeiten und einem verstärkt sexualisierten Verhalten. Die Beziehung der Kindeseltern war zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Erziehungsstile konfliktgela... mehr lesen...
Begründung: Dem Gegner der gefährdeten Partei (Antragsgegner) wurde mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichts gemäß § 382b EO die Rückkehr in das mit der gefährdeten Partei (Antragstellerin) gemeinsam bewohnte Haus und in dessen unmittelbare Umgebung sowie die Kontaktaufnahme mit ihr bis zum Abschluss des anhängigen Scheidungsverfahrens verboten. Er sei äußerst aggressiv und habe die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits mehrmals geschlagen. Am 23. 6. 2008 sei er nach Ha... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden, widerbeklagten sowie des Gegners der gefährdeten Partei Johann Alfred A*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Karl Rümmele und Dr. Birgit Breinbauer,... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 HIII2ZPO §528 Abs1 LEO §382bEO §382e Abs1
Rechtssatz: Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar. Entscheidungstexte 2 Ob 101/08d Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 101/08d Bem: Bisher Beisatz T7 zu... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Ehegatten. Mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichts vom 4. 12. 2006, 1 C 228/06p-5, wurde dem Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: Antragsgegner) die Rückkehr in das Haus und auf das Grundstück in *****, und die unmittelbare Umgebung verboten; ausgenommen zu unternehmerischen Zwecken an jedem Montag, Mittwoch und Freitag in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr und beschränkt auf Diele, Wintergarten, WC und Küche (letztere allerdings wie... mehr lesen...
Begründung: Die antragstellende gefährdete Partei (Antragstellerin) und der Antragsgegner waren Lebensgefährten und lebten in einer vom Antragsgegner gemieteten Wohnung. Der Lebensgemeinschaft entstammt ein im Jahr 2005 geborenes Kind. Mit der einstweiligen Verfügung (EV) vom 18. Juni 2007 wurde dem Antragsgegner gemäß § 382b EO für die Dauer von drei Monaten das Betreten der Wohnung und die Rückkehr in ihre unmittelbare Umgebung verboten. Am 13. August 2007 brachte der Antragsge... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Mag. Gerlinde Z*****, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Dipl.-Ing. Helmuth Z*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer... mehr lesen...
Begründung: Die durch ihre Mutter vertretenen gefährdeten Parteien sind die ehelichen minderjährigen Kinder des Antragsgegners, dem mit der gemäß § 382b EO erlassenen einstweiligen Verfügung (EV) des Erstgerichts vom 3. März 2006 aufgetragen wurde, die eheliche Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verlassen und dorthin nicht zurückzukehren und weiters der Kontakt mit den Kindern und der Aufenthalt im und beim Kindergarten verboten wurde. Das Erstgericht nahm entsprechend den ... mehr lesen...
Begründung: Mit Telefax vom 5. 3. 2007 (Sendezeit: 11.43 Uhr) und dem am 7. 3. 2007 beim Erstgericht eingelangten Originalantrag beantragte die gefährdete Partei (neben einer neuen EV) unter anderem auch, die auf drei Monate „ab dem Datum der Erlassung" festgesetzte (Geltungs-)Dauer der einstweiligen Verfügung nach § 382b EO, die das Erstgericht den Parteien am 4. 12. 2006 (aufgrund einer „vereinbarten Regelung") mündlich verkündet hatte, bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwis... mehr lesen...
Begründung: Nach ihren Behauptungen ist die gefährdete Partei seit 6. 6. 1987 mit dem Antragsgegner verheiratet. Er habe bis vor seinem etwa zu Weihnachten 2005 erfolgten Auszug aus dem ehelichen Wohnhaus, H*****, mit der Antragstellerin in familiärer Gemeinschaft gelebt. Seither lebe er in seiner Wohnung in E*****, betrete aber wöchentlich unangemeldet die eheliche Wohnung, um sich seine Post abzuholen. Schon während aufrechter Wohngemeinschaft sei es mehrfach zu aggressiven „Ausbr... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§§ 402, 78 EO, § 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraphen 402,, 78 EO, Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig: Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten... mehr lesen...
Begründung: Im Rahmen des zwischen den Streitteilen anhängigen Ehescheidungsverfahrens verbot das Erstgericht über Antrag der Klägerin dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382b EO, in die Ehewohnung und deren unmittelbare Umgebung zurückzukehren. Diese einstweilige Verfügung wurde für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des zwischen den Parteien anhängigen Ehescheidungsverfahrens bzw bis zur Beendigung eines innerhalb von vier Wochen nach rechtskräftiger Erledi... mehr lesen...
Norm: EO §382b
Rechtssatz: Die Höchstdauer von drei Monaten steht der neuerlichen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dieser Gesetzesstelle dann nicht entgegen, wenn der Gegner der gefährdeten Partei nach Ablauf der Geltungsdauer der früheren einstweiligen Verfügung zurückkehrt und neuerlich ein Verhalten iSd §382b Abs1 beziehungsweise 2 EO setzt. Dies ist vielmehr als neuer Anlassfall zu qualifizieren, der auch einen neuerlichen Lauf ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KEG in Zwettl, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Gerhard S*****, vertreten durch M... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen wiesen den auf § 382b EO (betreffend den "Schutz vor Gewalt in der Familie") gestützten Sicherungsantrag der Antragstellerin im zweiten Rechtsgang ab, ohne darauf einzugehen, ob die von der Antragstellerin relevierten Vorfälle tatsächlich stattgefunden haben. Diese habe mit dem Antragsgegner in keiner "familiären oder familienähnlichen Gemeinschaft" iSd § 382b Abs 3 EO, sondern in einer insgesamt eher unverbindlichen - wenn auch sexuelle Kontakte eins... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat den Rekurs gegen den Beschluss, mit dem dem Antragsgegner die Rückkehr in die eheliche Wohnung und deren unmittelbare Umgebung verboten und ihm aufgetragen wird, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin zu vermeiden, mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. Zwar ist die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen an sich keine Bestätigung (Kodek in Rechberger,... mehr lesen...
Norm: EO §382b
Rechtssatz: Die Wegweisung darf keinesfalls eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Gegners sein. Entscheidungstexte 1 Ob 65/04x Entscheidungstext OGH 02.06.2004 1 Ob 65/04x European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119132 Dokumentnummer JJR_20040602_OGH0002_... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 10. 4. 1987 die Ehe geschlossen; es entstammen ihr drei minderjährige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder. Seit der Einbringung der Scheidungsklage verbringt der Beklagte mehr Zeit zu Hause als früher, weil er sich beruflich verändert und ein eigenes Unternehmen gegründet hat. Er ist untertags unregelmäßig, oft drei bis vier Tage überhaupt nicht zu Hause. Er fährt dann nach Hause, wenn ein Termin ausfällt. Den letzten Besprechungstermin hat ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: ad 1.) Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Begründung: nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des Gerichtes gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484). Dies ist hier nicht der Fall. ad 1.) Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Begründung: nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des Gerich... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Allgemein hat der Oberste Gerichtshofs bereits wiederholt dargelegt, dass die von der Rechtsprechung schon zum Recht der gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB entwickelten Kriterien hinsichtlich der Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teiles auch zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 382b EO herangezogen werden k... mehr lesen...
Norm: EO §382bEO §382e Abs1ZPO §528 AZPO §528 Abs1 L
Rechtssatz: Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, stellt, weil dabei immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar. Entscheidungstexte 5 Ob 34/04t Entscheidungstex... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, stellt, weil dabei immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, grundsätzlich keine Rechtfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (vgl 1 Ob 285/03y; 9 Ob 37/01h; auch bei Auswirkungen auf die Psyche des Antragstellers: 9 Ob 286/01a). Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Per... mehr lesen...