Norm
EO §382bRechtssatz
Die Höchstdauer von drei Monaten steht der neuerlichen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dieser Gesetzesstelle dann nicht entgegen, wenn der Gegner der gefährdeten Partei nach Ablauf der Geltungsdauer der früheren einstweiligen Verfügung zurückkehrt und neuerlich ein Verhalten iSd §382b Abs1 beziehungsweise 2 EO setzt. Dies ist vielmehr als neuer Anlassfall zu qualifizieren, der auch einen neuerlichen Lauf der Höchstfrist iSd §382b Abs 4 EO auslöst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120733Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008