Norm: EO §382b Abs1EO §382b Abs3EO idF EO-Nov 2003 §382b
Rechtssatz: Mit dem Angehörigenbegriff in § 382b Abs 3 EO wird das Opfer der Gewalt definiert. Die Angehörigeneigenschaft muß im Zeitpunkt der umschriebenen Handlungen gegeben sein. Als Voraussetzung ist jedenfalls das Zusammenleben in einer Wohnung oder zumindest das frühere Zusammenleben gefordert. Da nicht jedes frühere Zusammenleben die Maßnahmen rechtfertigen kann, darf der letzte Ze... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist die Ehegattin des Antragsgegners; ein Ehescheidungsverfahren ist anhängig. Der Antragsgegner lebt seit dem Jahr 1989 nicht mehr in der gemeinsamen Ehewohnung im Haupthaus auf der Liegenschaft L***** 23, sondern in einem Nebengebäude, daß sich in ca 5,5 m Entfernung vom Haupthaus befindet. Er bewohnt dort im Parterre ein ca 12 m2 großes Zimmer, das mit Kochgelegenheit, Kühlschrank, Boiler und eigener Heizung ausgestattet ist. Neben dem Zimmer b... mehr lesen...
Norm: EO §382bEO §382cEO §382e Abs2EO §382g Abs2
Rechtssatz: 1. Eine vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens mit einer Geltungsdauer von drei Monaten erwirkte einstweilige Verfügung, womit dem Antragsgegner das Verlassen der Ehewohnung geboten und die Rückkehr verboten wurde, kann vor Ablauf der Frist und nach Einbringung einer Scheidungsklage verlängert werden. 2. Ein Beschluss über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung kommt der Er... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind miteinander verheiratet. Noch vor Einbringung einer Scheidungsklage stellte die Frau am 12.6.1997 einen Sicherungsantrag. Dem Mann möge das Verlassen der Ehewohnung aufgetragen und die Rückkehr in die Wohnung verboten werden. Dem Sicherungsantrag wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 19.6.1997 stattgegeben (ON 6). Die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung wurde mit drei Monaten ab Zustellung der einstweiligen Verfügung festgesetzt. Das Erstge... mehr lesen...
Norm: EO §37 AbEO §382bWEG 1975 §9 Abs2
Rechtssatz: Sind Ehegatten gemeinsam Wohnungseigentümer von zwei nebeneinander liegenden Wohnungen, die durch Umbau eine Wohneinheit bilden, kann der Widerspruch eines Ehegatten nach § 9 Abs 2 WEG und § 37 EO, liegen die Voraussetzungen nach § 9 Abs 2 WEG für beide Eigentumswohnungen vor, zur Gänze Erfolg haben. Bei der Beurteilung, ob ein dringendes Wohnbedürfnis des klagenden Ehegatten vorliegt, ist auc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und ihr Ehemann sind Miteigentümer einer Liegenschaft in Zell am See, und zwar je zu 65/2496-Anteilen Miteigentümer mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht an der Wohnung W 25; zu je 3/2496-Anteilen Miteigentümer mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht an der Garage 35; zu je 3/2496-Anteilen Miteigentümer mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht an der Garage 36 und zu je 46/2496-Anteilen Miteigentümer mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht an der ... mehr lesen...
Norm: EO §382bEO §382 Abs1 Z8 litc IVDZPO §500 IIA1
Rechtssatz: Zwar besitzt der Entscheidungsgegenstand einer Wohnungsausweisung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO auch geldwerte Aspekte, jedoch wird der Entscheidungsgegenstand durch den nicht geldwerten Gehalt, der in der Änderung der persönlichen Lebensgestaltung der vormaligen Ehegatten gelegen ist, charakterisiert. Entscheidungstexte 1 Ob 608... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 25. März 1987, 1 C 8/87, aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Dieser war schon vor der Eheschließung und ist weiterhin Allein- bzw Miteigentümer der im
Spruch: dieser Entscheidung angeführten Liegenschaften. Auf diesen wird ein Fremdenverkehrs- (Tierpark, Buschenschank, Schloßführungen, Ausstellungen usw) sowie ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb geführt. Am 6. Mai 1987 brachte die Fra... mehr lesen...
Begründung: Die am 23. Mai 1964 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 19. Dezember 1988, GZ 1 C 519/87-36, rechtskräftig geschieden. Das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe traf den Gegner der gefährdeten Partei. Zwischen den Parteien ist ein von der Antragstellerin und gefährdeten Partei (im folgenden Frau) eingeleitetes Verfahren nach den §§ 81 ff EheG anhängig. Die Frau beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügu... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z6EO §55 Abs1EO §382bEO §399EO §402 Abs2 B
Rechtssatz: Gemäß § 402 Abs 2 EO sind die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO - darunter vor allem jener der Z 6 - auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. Die Zurückziehung des Sicherungsantrages ist gemäß § 402 Abs 2, § 39 Abs 1 Z 6 EO ein weiterer ... mehr lesen...
Begründung: Die 1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Dezember 1986, 7 Cg 380/86-6, gemäß § 55 Abs 1 EheG geschieden, weil die häusliche Gemeinschaft seit dem Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung im Februar 1983 aufgehoben war und eine tiefgreifende unheilbare Zerrüttung der Ehe bejaht worden ist. Der Ehe entstammen drei Kinder, nämlich die am 30. Juli 1973 geborene Doris, der am 14. Oktober 1975 geborene ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Übereinstimmend haben die Vorinstanzen einen Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO abgewiesen. Das Verfahren zur Erlassung und Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO richtet sich nach den Bestimmungen der EO (JBl 1980, 268, EFSlg 34.614 u.a.). Am exekutionsrechtlichen Charakter einer derartigen einstweiligen Verfügung hat sich weder durch d... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit dem am 16.April 1981 rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30.März 1981 aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden. Seit 24.Dezember 1981 ist beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu 31 F 57/81 ein Aufteilungsverfahren anhängig, das auch die Liegenschaft EZ 118 der KG Andritz, die im Hälfteeigentum der geschiedenen Ehegatten steht, umfaßt. Mit Beschluß vom 10.September 19... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdete Partei brachte am 6.August 1984 mit der Behauptung, daß das die Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsgegner aussprechende Urteil vom 20.Juli 1984 bereits in Rechtskraft erwachsen sei, und mit der Ankündigung, beim Erstgericht in den nächsten Tagen einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsbermögens und der ehelichen Ersparnisse einzubringen, den insbesondere auf die Bestimmung des § 382 Z 8 lit c EO gestützten Antrag ein, ihr die alleinige Nutzung d... mehr lesen...
Begründung: Die am 9.Mai 1950 geschlossene Ehe der gefährdeten Partei mit ihrem Gegner wurde durch ein im März 1984 in Rechtskraft erwachsenes Scheidungsurteil aufgelöst. Im Mai 1984 stellte die Ehefrau einen Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG. Nach diesem Antrag sollte unter anderem das Tonibauerngut (EZ 62) und eine weitere Liegenschaft (EZ 258) Gegenstand des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens sein. Den Gutsbestand der Bauerngutsliegenschaft bildeten nach... mehr lesen...
Zwischen den Streitteilen ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Die Ehegatten wohnen getrennt, die Beklagte in der früheren gemeinsamen Ehewohnung Wien 21., S-Gasse 28, der Kläger bei seiner Lebensgefährtin und deren beiden Kindern in M, A-Straße 26. Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer eines als Zweitwohnsitz gewidmeten Einfamilienhauses mit Garten in N, das die Beklagte und die Tochter der Streitteile, die am 7. 1. 1968 geborene mj. Daniela, seit der Trennung der Streitt... mehr lesen...
Norm: EO §382bEO §382 Z8 litc IVDEO §391 IIAEO §391 IICEO §399
Rechtssatz: Das Verfahren zur Erlassung und Aufhebung von EV nach § 382 Z 8 lit c EO richtet sich nach den Bestimmungen der EO. Entscheidungstexte 7 Ob 696/78 Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 696/78 7 Ob 715/79 Entscheidungstext OGH 30.08.1979 7 Ob 715/79 Auch; Veröff... mehr lesen...