TE OGH 2007/11/16 7Ob237/07i

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Veröffentlicht am 16.11.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Mag. Gerlinde Z*****, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Dipl.-Ing. Helmuth Z*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 20. August 2007, GZ 16 R 289/07z-37, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Mag. Gerlinde Z*****, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Dipl.-Ing. Helmuth Z*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 20. August 2007, GZ 16 R 289/07z-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Die Wegweisung darf in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein. Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte (RIS-Justiz RS0121302). Die Ausübung von „Psychoterror" rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO [daher] nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird; sonst würde diese Ausnahmeregelung nämlich zu einer Routinemaßnahme in einem Großteil aller Scheidungsverfahren werden (RIS-Justiz RS0110446 [T11] = RS0121302 [T1] = 6 Ob 16/07y). Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b Abs 1 EO rechtfertigt [oder nicht], stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar, weil dabei immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (RIS-Justiz RS0118857; 6 Ob 229/06d mwN); dies gilt auch für die in der Zulassungsbeschwerde allein angesprochene Frage, „ab wann ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, welches das weitere Zusammenleben unzumutbar macht", vorliegt (RIS-Justiz RS0110444 [T2] = 9 Ob 37/01h; RS0110446 [T4] = 9 Ob 286/01a; 5 Ob 34/04t; zu allem: 10 Ob 7/07p).Nach ständiger Rechtsprechung ist die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Die Wegweisung darf in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein. Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte (RIS-Justiz RS0121302). Die Ausübung von „Psychoterror" rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO [daher] nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird; sonst würde diese Ausnahmeregelung nämlich zu einer Routinemaßnahme in einem Großteil aller Scheidungsverfahren werden (RIS-Justiz RS0110446 [T11] = RS0121302 [T1] = 6 Ob 16/07y). Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß Paragraph 382 b, Absatz eins, EO rechtfertigt [oder nicht], stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar, weil dabei immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (RIS-Justiz RS0118857; 6 Ob 229/06d mwN); dies gilt auch für die in der Zulassungsbeschwerde allein angesprochene Frage, „ab wann ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, welches das weitere Zusammenleben unzumutbar macht", vorliegt (RIS-Justiz RS0110444 [T2] = 9 Ob 37/01h; RS0110446 [T4] = 9 Ob 286/01a; 5 Ob 34/04t; zu allem: 10 Ob 7/07p).

Da eine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung dieser Frage in den ausführlich begründeten Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu erblicken ist, ist auch deren - den dargestellten Grundsätzen entsprechende - Beurteilung, dass hier „Psychoterror", der die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens bewirkte, [noch] nicht vorliege, nicht zu beanstanden. Der außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Da eine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung dieser Frage in den ausführlich begründeten Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu erblicken ist, ist auch deren - den dargestellten Grundsätzen entsprechende - Beurteilung, dass hier „Psychoterror", der die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens bewirkte, [noch] nicht vorliege, nicht zu beanstanden. Der außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E860197Ob237.07i

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.415 = EFSlg 118.416 = EFSlg 118.417 = EFSlg 118.418XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00237.07I.1116.000

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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