TE OGH 2004/2/26 8Ob6/04x

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Erich P*****, vertreten durch Weissborn & Wojnar, Rechtsanwälte in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei Judit P*****, wegen Wegweisung gemäß § 382b EO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 10. September 2003, GZ 20 R 122/03m-14, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Erich P*****, vertreten durch Weissborn & Wojnar, Rechtsanwälte in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei Judit P*****, wegen Wegweisung gemäß Paragraph 382 b, EO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 10. September 2003, GZ 20 R 122/03m-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 402 Abs 4 EO sowie § 526 Abs 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 402, Absatz 4, EO sowie Paragraph 526, Absatz eins, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Allgemein hat der Oberste Gerichtshofs bereits wiederholt dargelegt, dass die von der Rechtsprechung schon zum Recht der gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB entwickelten Kriterien hinsichtlich der Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teiles auch zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 382b EO herangezogen werden können (RIS-Justiz RS0110444 mwN zuletzt OGH 9 Ob 26/02t). Dabei geht es auch um die Häufigkeit und Intensität angedrohter oder bereits verwirklichter Angriffe bzw ernst gemeinter oder so verstandener Drohungen. Zutreffend weist der Antragsteller auch darauf hin, dass festgelegt wurde, dass körperliche Angriffe und ernsthafte substanzielle Drohungen dem Unzumutbarkeitserfordernis entsprechen. Als Verfügungsgrund reicht auch bereits eine einmalig und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung dafür aus, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt (vgl RIS-Justiz RS00110446 mwN insb OGH 9 Ob 33/03y).Allgemein hat der Oberste Gerichtshofs bereits wiederholt dargelegt, dass die von der Rechtsprechung schon zum Recht der gesonderten Wohnungsnahme nach Paragraph 92, Absatz 2, ABGB entwickelten Kriterien hinsichtlich der Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teiles auch zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des Paragraph 382 b, EO herangezogen werden können (RIS-Justiz RS0110444 mwN zuletzt OGH 9 Ob 26/02t). Dabei geht es auch um die Häufigkeit und Intensität angedrohter oder bereits verwirklichter Angriffe bzw ernst gemeinter oder so verstandener Drohungen. Zutreffend weist der Antragsteller auch darauf hin, dass festgelegt wurde, dass körperliche Angriffe und ernsthafte substanzielle Drohungen dem Unzumutbarkeitserfordernis entsprechen. Als Verfügungsgrund reicht auch bereits eine einmalig und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung dafür aus, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt vergleiche RIS-Justiz RS00110446 mwN insb OGH 9 Ob 33/03y).

Soweit der Revisionsrekurs aber davon ausgeht, dass dies im vorliegenden Fall nachgewiesen wäre, entfernt er sich von den konkreten Feststellungen die gerade zugrundelegen, dass solche körperlichen Beeinträchtigungen durch die Antragsgegnerin nicht verursacht wurden. Im Ergebnis bekämpft der Revisionrekurs mit unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes (vgl allgemein § 503 ZPO insb zur Frage der Beweiswürdigung bei Erlassung einstweiliger Verfügungen RIS-Justiz RS0012391 mwN zuletzt OGH 5 Ob 153/03s).Soweit der Revisionsrekurs aber davon ausgeht, dass dies im vorliegenden Fall nachgewiesen wäre, entfernt er sich von den konkreten Feststellungen die gerade zugrundelegen, dass solche körperlichen Beeinträchtigungen durch die Antragsgegnerin nicht verursacht wurden. Im Ergebnis bekämpft der Revisionrekurs mit unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes vergleiche allgemein Paragraph 503, ZPO insb zur Frage der Beweiswürdigung bei Erlassung einstweiliger Verfügungen RIS-Justiz RS0012391 mwN zuletzt OGH 5 Ob 153/03s).

Insgesamt vermag es der Revisionsrekurs des Antragstellers jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Insgesamt vermag es der Revisionsrekurs des Antragstellers jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E72463 8Ob6.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00006.04X.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20040226_OGH0002_0080OB00006_04X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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