Norm
EO §382 Abs1 Z8 lita IIIFRechtssatz
Im Ehescheidungsprozeß der Eltern kann auch für das eheliche Kind Unterhalt in Geld begehrt werden, solange die Sorgepflicht für das Kind für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens nicht strittig und kein abgesonderter Wohnort für das Kind beantragt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005299Dokumentnummer
JJR_19500621_OGH0002_0010OB00258_5000000_001