Norm: EO §371EO §371a
Rechtssatz: Gemäß § 54 Z 3 EO muß der Exekutionsantrag alle Angaben enthalten, die zur Erlassung der Verfügung des Gerichtes notwendig sind, hiezu gehört auch die Erklärung, ob die Exekution mit oder ohne Sicherheitsleistung bewilligt werden soll; da im Antrag ausdrücklich nur von § 371 EO die Rede ist, konnte das Gericht nicht annehmen, daß die betreibenden Gläubigerin auch Exekution zur Sicherstellung gemäß § 371 a EO be... mehr lesen...
Norm: EO §371aEO §374
Rechtssatz: § 371 a EO stellt es nicht in das Belieben des Gerichtes, die Exekution zur Sicherstellung zu bewilligen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat das Gericht den Antrag zu bewilligen. Exekution zur Sicherstellung durch Zweitverbot. Entscheidungstexte 1 Ob 594/54 Entscheidungstext OGH 21.07.1954 1 Ob 594/54 JBl 1954,595 ... mehr lesen...
Norm: EO §371EO §371a
Rechtssatz: Sicherstellungsexekution für Kosten. Entscheidungstexte 1 Ob 254/54 Entscheidungstext OGH 28.04.1954 1 Ob 254/54 3 Ob 56/59 Entscheidungstext OGH 06.05.1959 3 Ob 56/59 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004733 ... mehr lesen...
Norm: EO §371a
Rechtssatz: Sicherheitsleistung ist nach § 371 a EO obligatorisch. Entscheidungstexte 3 Ob 669/53 Entscheidungstext OGH 21.10.1953 3 Ob 669/53 3 Ob 60/69 Entscheidungstext OGH 11.06.1969 3 Ob 60/69 Beisatz: Es sei denn, daß von einem drohenden Schaden durch die Exekutionsführung überhaupt nicht gesprochen ... mehr lesen...
Norm: EO §370 DEO §371a
Rechtssatz: Wenn die betreibende Partei ihren Antrag auf Exekution zur Sicherstellung darauf stützt, daß der Verpflichtete Ausländer sei und im Inland kein Vermögen besitze, weshalb ohne Exekution zur Sicherstellung das Erkenntnis im Ausland vollstreckt werden müßte, dann hatten die Untergerichte auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 371 a EO, auf die sich der betreibende Gläubiger gar nicht berufen hat, vor... mehr lesen...
Norm: EO §371aEO §376 Abs2
Rechtssatz: Unter Schaden im Sinne des § 371 a EO sind auch die Kosten des Verpflichteten im Sinne des § 376 Abs 2 EO zu verstehen. Entscheidungstexte 2 Ob 385/37 Entscheidungstext OGH 19.05.1937 2 Ob 385/37 SZ 19/161 3 Ob 56/65 Entscheidungstext OGH 28.04.1965 3 Ob 56/65 ... mehr lesen...
Norm: EO §371a
Rechtssatz: Nur der Kläger kann zur Sicherung seiner Geldforderung, nicht aber der siegreiche Beklagte zur Sicherung seiner Prozesskostenforderung die Sicherungsexekution nach dem § 371 a EO in Anspruch nehmen. Entscheidungstexte 1 Ob 542/35 Entscheidungstext OGH 09.07.1935 1 Ob 542/35 Veröff: SZ 17/115 3 Ob 23/94 ... mehr lesen...
Norm: EO §371aEO §376 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Sicherungsexekution nach § 371 a EO kann dann nicht bewilligt werden, wenn das erstrichterliche Urteil vom Berufungsgerichte aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden ist. Entscheidungstexte 1 Ob 871/33 Entscheidungstext OGH 26.09.1933 1 Ob 871/33 SZ 15/194 ... mehr lesen...
Norm: EO §371a
Rechtssatz: Das Rekursgericht kann die Löschung der trotz Nichterlages der vom Rekursgerichte abgeforderten Sicherheit vollzogener Pfandrechtsvormerkung anordnen, wenngleich nach Bewilligung der Exekution der Exekutionstitel von der zweiten Instanz bestätigt wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 815/33 Entscheidungstext OGH 13.09.1933 3 Ob 815/33 SZ 15/179 ... mehr lesen...
Norm: EO §371a
Rechtssatz: Nach § 371 a EO kann auch Sicherung der Kosten des Berufungsverfahrens bewilligt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 86/29 Entscheidungstext OGH 04.06.1929 4 Ob 86/29 SZ 11/175 3 Ob 86/83 Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 86/83 Auch European... mehr lesen...
Norm: EO §371a
Rechtssatz: Der gegen den Anfechtungsgegner gerichtete Anfechtungsanspruch auf Duldung der Exekution auf eine Liegenschaft zur Hereinbringung einer Geldforderung ist nicht eine Geldforderung und dessen Sicherstellung nach § 371 a EO unzulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 1175/27 Entscheidungstext OGH 31.01.1928 3 Ob 1175/27 SZ 10/17 ... mehr lesen...
Norm: EO §370 EEO §371a
Rechtssatz: Während der Anhängigkeit einer noch nicht rechtskräftigen Sicherungsexekution nach § 371 a EO kann der Gläubiger auch die Bewilligung einer Sicherungsexekution nach § 370 EO begehren. Entscheidungstexte 1 Ob 1005/27 Entscheidungstext OGH 11.10.1927 1 Ob 1005/27 SZ 9/167 3 Ob 86/06b Entscheidun... mehr lesen...
Norm: EO §371a
Rechtssatz: Trotz Verlängerung der Rechtmittelfrist gemäß § 225 ZPO kann auf Grund noch nicht rechtskräftiger Endurteile die Sicherungsexekution nach § 371 a EO nur dann bewilligt werden, wenn gegen die Urteile schon die Berufung oder Revision ergriffen wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 886/26 Entscheidungstext OGH 26.10.1926 1 Ob 886/26 SZ 8/301 ... mehr lesen...