Norm
EO §371aRechtssatz
Die Sicherungsexekution nach § 371 a EO kann dann nicht bewilligt werden, wenn das erstrichterliche Urteil vom Berufungsgerichte aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0004834Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015