Beisatz: Es sei denn, daß von einem drohenden Schaden durch die Exekutionsführung überhaupt nicht gesprochen werden kann (JBl 1934,40). (T1) = EvBl 1970/13 S 20
Beis wie T1; Beisatz: Ohne Belang daß eine dem Verpflichteten durch die Sicherungsexekution allenfalls entstehende Schadenersatzforderung im Hinblick auf die Bonität des betreibenden Gläubigers bei diesem jederzeit eingetrieben werden kann. (T2) = EvBl 1973/166 S 356