Norm
EO §370 DRechtssatz
Wenn die betreibende Partei ihren Antrag auf Exekution zur Sicherstellung darauf stützt, daß der Verpflichtete Ausländer sei und im Inland kein Vermögen besitze, weshalb ohne Exekution zur Sicherstellung das Erkenntnis im Ausland vollstreckt werden müßte, dann hatten die Untergerichte auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 371 a EO, auf die sich der betreibende Gläubiger gar nicht berufen hat, vorlagen. Ein diesbezügliches neues Vorbringen im Revisionsrekurs ist unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004661Dokumentnummer
JJR_19521126_OGH0002_0030OB00733_5200000_001