Norm
EO §371Rechtssatz
Gemäß § 54 Z 3 EO muß der Exekutionsantrag alle Angaben enthalten, die zur Erlassung der Verfügung des Gerichtes notwendig sind, hiezu gehört auch die Erklärung, ob die Exekution mit oder ohne Sicherheitsleistung bewilligt werden soll; da im Antrag ausdrücklich nur von § 371 EO die Rede ist, konnte das Gericht nicht annehmen, daß die betreibenden Gläubigerin auch Exekution zur Sicherstellung gemäß § 371 a EO beantragen wolle (ÖRZ 1937 S 427 und 2 Ob 469/57).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004738Dokumentnummer
JJR_19580703_OGH0002_0030OB00262_5800000_001