RS OGH 1958/7/3 3Ob262/58, 5Ob272/69, 3Ob90/83, 3Ob208/88

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Veröffentlicht am 03.07.1958
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Norm

EO §371
EO §371a

Rechtssatz

Gemäß § 54 Z 3 EO muß der Exekutionsantrag alle Angaben enthalten, die zur Erlassung der Verfügung des Gerichtes notwendig sind, hiezu gehört auch die Erklärung, ob die Exekution mit oder ohne Sicherheitsleistung bewilligt werden soll; da im Antrag ausdrücklich nur von § 371 EO die Rede ist, konnte das Gericht nicht annehmen, daß die betreibenden Gläubigerin auch Exekution zur Sicherstellung gemäß § 371 a EO beantragen wolle (ÖRZ 1937 S 427 und 2 Ob 469/57).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004738

Dokumentnummer

JJR_19580703_OGH0002_0030OB00262_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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