Norm
EO §371aRechtssatz
§ 371 a EO stellt es nicht in das Belieben des Gerichtes, die Exekution zur Sicherstellung zu bewilligen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat das Gericht den Antrag zu bewilligen. Exekution zur Sicherstellung durch Zweitverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004814Dokumentnummer
JJR_19540721_OGH0002_0010OB00594_5400000_001