Norm: EO §290c
Rechtssatz: Eine Gutschrift aus einer Arbeitnehmerveranlagung ist als Nachzahlung iSd § 290c EO zu qualifizieren und daher für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich bezieht. Dem Verpflichteten bzw Schuldner hat jener Freibetrag zu verbleiben, der sich unter Zugrundelegung des Gesamtbezuges (inklusive Gutschrift) ergibt. Entscheidungstexte 17 R 46/17m Entscheid... mehr lesen...
Begründung: In dem am 08.02.2008 eröffneten Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung wurde am 06.05.2008 der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan nicht angenommen. Daraufhin wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und die ASB Schuldnerberatungen GmbH zur Treuhänderin bestellt. In weiterer Folge wurde das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben. In zwei Schreiben vom 22.09.2008 (ON 19) und 15.10.2008 (ON 20) teilte das Finanzamt F***** mit, dass die Gutschriften aus Ar... mehr lesen...
Norm: KO §1KO §138KO §199KO §210EO §290c
Rechtssatz: Gutschriften aus der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre vor Konkurseröffnung fallen im Abschöpfungsverfahren nicht in die Abschöpfungsmasse und sind nicht der Treuhänderin zur Verteilung an die Konkursgläubiger zu überlassen. Vielmehr sind sie einer Nachtragsverteilung iSd § 138 KO zu unterziehen, wenn sie unter Berücksichtigung des sonstigen Einkommens in der jeweiligen Veranlagungsperiod... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der von den Revisionswerberinnen zur
Begründung: der Zulässigkeit der Revision dargestellten Auslegung des § 290 c EO iVm § 292 Abs 4 EO bedarf es bei dem gegebenen Sachverhalt nicht: Zweck des § 290 c EO ist die Regelung der bis zur Novelle strittigen Frage, auf welche Weise der Arbeitgeber einen dem Verpflichteten gewährten Vorschuß außerhalb des Anwendungsbereiches des § 293 Abs 3 EO einbringen kann (Fink/Schmidt, Han... mehr lesen...
Norm: EO §290c
Rechtssatz: Kein Einbehalt für im Auszahlungsmonat akontierte Lohnteile dieses Monats. Entscheidungstexte 8 ObA 126/97f Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 ObA 126/97f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108182 Dokumentnummer JJR_19970710_OGH0002_008OBA00126_97F0000_0... mehr lesen...
Norm: EO §290cEO §292 Abs3
Rechtssatz: Treffen mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner zusammen und wurde bei einer ein Vorschuß (Darlehen) ausgezahlt, dann ist das Existenzminimum von dieser Forderung zu gewähren, um dem Drittschuldner die Einbehaltung zur Deckung des Vorschusses oder der Darlehensrückzahlungen im Sinne des § 290 c EO allerdings auch nur in diesem Ausmaß zu ermöglichen. Auch anläßlich ... mehr lesen...
Norm: EO §290cEO §292 Abs4
Rechtssatz: Daß dem Arbeitnehmer im Falle der Gewährung von Vorschüssen oder Darlehen mindestens die Hälfte des allgemeinen Grundbetrages zu verbleiben hat, ist zwingendes Recht. Gerät er, nachdem er den Vorschuß genommen hat, in Zahlungsschwierigkeiten und muß eine Lohnpfändung durchgeführt werden, so wäre es unbillig, ihm in diesen Fällen überhaupt nichts auszuzahlen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...