TE OGH 1997/7/10 8ObA126/97f

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva Pernt und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Reinisch & Zens, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. A*****, 2. S***** Ges.m.b.H., beide ***** vertreten durch Dr.Alexander Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2.173,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Februar 1997, GZ 8 Ra 366/96v-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, zweiter Halbsatz ASGG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der von den Revisionswerberinnen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision dargestellten Auslegung des § 290 c EO iVm § 292 Abs 4 EO bedarf es bei dem gegebenen Sachverhalt nicht: Zweck des § 290 c EO ist die Regelung der bis zur Novelle strittigen Frage, auf welche Weise der Arbeitgeber einen dem Verpflichteten gewährten Vorschuß außerhalb des Anwendungsbereiches des § 293 Abs 3 EO einbringen kann (Fink/Schmidt, Handbuch zur Lohnpfändung2, 94). Das Gesetz gelangt zur Lösung, den Vorschuß vom unpfändbaren Freibetrag einzubehalten, jedoch dem Verpflichteten jedenfalls den halben Grundbetrag des § 292 Abs 4 EO zu belassen. Erst wenn der Vorschuß aus dem unpfändbaren Freibetrag nicht gedeckt werden kann, steht dem Drittschuldner auch ein Abzug von den pfändbaren Teilen der Bezüge zu (AB zur EO-Novelle 1991, 261 BlgNR, 18.GP 5; 4 Ob 552/95).Der von den Revisionswerberinnen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision dargestellten Auslegung des Paragraph 290, c EO in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 4, EO bedarf es bei dem gegebenen Sachverhalt nicht: Zweck des Paragraph 290, c EO ist die Regelung der bis zur Novelle strittigen Frage, auf welche Weise der Arbeitgeber einen dem Verpflichteten gewährten Vorschuß außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 293, Absatz 3, EO einbringen kann (Fink/Schmidt, Handbuch zur Lohnpfändung2, 94). Das Gesetz gelangt zur Lösung, den Vorschuß vom unpfändbaren Freibetrag einzubehalten, jedoch dem Verpflichteten jedenfalls den halben Grundbetrag des Paragraph 292, Absatz 4, EO zu belassen. Erst wenn der Vorschuß aus dem unpfändbaren Freibetrag nicht gedeckt werden kann, steht dem Drittschuldner auch ein Abzug von den pfändbaren Teilen der Bezüge zu (AB zur EO-Novelle 1991, 261 BlgNR, 18.GP 5; 4 Ob 552/95).

Die Revisionswerberinnen, die sich erst im Rcehtsmittelverfahren auf die Bestimmung des § 290c EO beriefen, haben aber im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht, daß sie Gehaltsteile ihres Dienstnehmers zur Abdeckung eines Vorschusses einbehalten hätten. Zu einem derartigen Einbehalt hätte auch kein Anlaß bestanden, weil die Erstrevisionswerberin lediglich den Lohn für die ersten drei Wochen des Monats August akontiert hatte und somit in diesem Monat, in welchem der Verpflichtete seine Arbeitsleistung voll erbracht hatte, für einen Lohnabzug kein Raum war.Die Revisionswerberinnen, die sich erst im Rcehtsmittelverfahren auf die Bestimmung des Paragraph 290 c, EO beriefen, haben aber im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht, daß sie Gehaltsteile ihres Dienstnehmers zur Abdeckung eines Vorschusses einbehalten hätten. Zu einem derartigen Einbehalt hätte auch kein Anlaß bestanden, weil die Erstrevisionswerberin lediglich den Lohn für die ersten drei Wochen des Monats August akontiert hatte und somit in diesem Monat, in welchem der Verpflichtete seine Arbeitsleistung voll erbracht hatte, für einen Lohnabzug kein Raum war.

Anmerkung

E46994 08B01267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00126.97F.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19970710_OGH0002_008OBA00126_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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