Norm
EO §290cRechtssatz
Treffen mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner zusammen und wurde bei einer ein Vorschuß (Darlehen) ausgezahlt, dann ist das Existenzminimum von dieser Forderung zu gewähren, um dem Drittschuldner die Einbehaltung zur Deckung des Vorschusses oder der Darlehensrückzahlungen im Sinne des § 290 c EO allerdings auch nur in diesem Ausmaß zu ermöglichen. Auch anläßlich der Bestimmung jenes Drittschuldners, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat, kann das Gericht auf diese Mindestrechte des Drittschuldners, der den Vorschuß oder das Darlehen gewährt hat, Bedacht nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088821Dokumentnummer
JJR_19950810_OGH0002_0040OB00552_9500000_002