RS OGH 1995/8/10 4Ob552/95

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Veröffentlicht am 10.08.1995
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Norm

EO §290c
EO §292 Abs3

Rechtssatz

Treffen mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner zusammen und wurde bei einer ein Vorschuß (Darlehen) ausgezahlt, dann ist das Existenzminimum von dieser Forderung zu gewähren, um dem Drittschuldner die Einbehaltung zur Deckung des Vorschusses oder der Darlehensrückzahlungen im Sinne des § 290 c EO allerdings auch nur in diesem Ausmaß zu ermöglichen. Auch anläßlich der Bestimmung jenes Drittschuldners, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat, kann das Gericht auf diese Mindestrechte des Drittschuldners, der den Vorschuß oder das Darlehen gewährt hat, Bedacht nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088821

Dokumentnummer

JJR_19950810_OGH0002_0040OB00552_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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