Norm
EO §290cRechtssatz
Daß dem Arbeitnehmer im Falle der Gewährung von Vorschüssen oder Darlehen mindestens die Hälfte des allgemeinen Grundbetrages zu verbleiben hat, ist zwingendes Recht. Gerät er, nachdem er den Vorschuß genommen hat, in Zahlungsschwierigkeiten und muß eine Lohnpfändung durchgeführt werden, so wäre es unbillig, ihm in diesen Fällen überhaupt nichts auszuzahlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088820Dokumentnummer
JJR_19950810_OGH0002_0040OB00552_9500000_001