RS OGH 1995/8/10 4Ob552/95, 8ObA126/97f

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Veröffentlicht am 10.08.1995
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Norm

EO §290c
EO §292 Abs4

Rechtssatz

Daß dem Arbeitnehmer im Falle der Gewährung von Vorschüssen oder Darlehen mindestens die Hälfte des allgemeinen Grundbetrages zu verbleiben hat, ist zwingendes Recht. Gerät er, nachdem er den Vorschuß genommen hat, in Zahlungsschwierigkeiten und muß eine Lohnpfändung durchgeführt werden, so wäre es unbillig, ihm in diesen Fällen überhaupt nichts auszuzahlen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088820

Dokumentnummer

JJR_19950810_OGH0002_0040OB00552_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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