RS OGH 2009/1/15 2R9/09b

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Veröffentlicht am 15.01.2009
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Norm

KO §1
KO §138
KO §199
KO §210
EO §290c

Rechtssatz

Gutschriften aus der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre vor Konkurseröffnung fallen im Abschöpfungsverfahren nicht in die Abschöpfungsmasse und sind nicht der Treuhänderin zur Verteilung an die Konkursgläubiger zu überlassen. Vielmehr sind sie einer Nachtragsverteilung iSd § 138 KO zu unterziehen, wenn sie unter Berücksichtigung des sonstigen Einkommens in der jeweiligen Veranlagungsperiode über dem unpfändbaren Freibetrag liegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2009:RFE0000181

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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