Norm
KO §1Rechtssatz
Gutschriften aus der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre vor Konkurseröffnung fallen im Abschöpfungsverfahren nicht in die Abschöpfungsmasse und sind nicht der Treuhänderin zur Verteilung an die Konkursgläubiger zu überlassen. Vielmehr sind sie einer Nachtragsverteilung iSd § 138 KO zu unterziehen, wenn sie unter Berücksichtigung des sonstigen Einkommens in der jeweiligen Veranlagungsperiode über dem unpfändbaren Freibetrag liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2009:RFE0000181Zuletzt aktualisiert am
20.02.2009