RS OGH 2017/4/19 17R46/17m

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Veröffentlicht am 19.04.2017
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Norm

EO §290c

Rechtssatz

Eine Gutschrift aus einer Arbeitnehmerveranlagung ist als Nachzahlung iSd § 290c EO zu qualifizieren und daher für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich bezieht. Dem Verpflichteten bzw Schuldner hat jener Freibetrag zu verbleiben, der sich unter Zugrundelegung des Gesamtbezuges (inklusive Gutschrift) ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00239:2017:RWN0000027

Im RIS seit

19.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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