Norm
EO §290cRechtssatz
Eine Gutschrift aus einer Arbeitnehmerveranlagung ist als Nachzahlung iSd § 290c EO zu qualifizieren und daher für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich bezieht. Dem Verpflichteten bzw Schuldner hat jener Freibetrag zu verbleiben, der sich unter Zugrundelegung des Gesamtbezuges (inklusive Gutschrift) ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00239:2017:RWN0000027Im RIS seit
19.02.2018Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018