Begründung: Der Antrag des Masseverwalters auf kridamäßige Versteigerung von Liegenschaftsanteilen der Gemeinschuldnerin langte am 30. September 1999 beim Erstgericht ein. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin gegen den Punkt II. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin gegen den Punkt römisch II. („Meistbotsverteilungsbeschluss") eines Beschlusses des Erstgerichts, womit dieses im Rahmen einer... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: ABGB §613EO §232
Rechtssatz: Der an die Stelle des Vorerben tretende Masseverwalter ist zur Widerspruchsklage nach § 232 EO aktiv legitimiert, wenn ein Teil des Meistbots zugunsten des Nacherben frei werden kann, da ihm das Recht auf die Erträgnisse dieses Teiles des Meistbotes zusteht. Entscheidungstexte 3 Ob 108/86 Entscheidungstext OGH 10.12.1986 3 Ob 108/86 ... mehr lesen...
Norm: EO §232
Rechtssatz: Der Rechtsgrund, der Gegenstand einer Löschungsklage nach § 61 Abs 1 GBG sein kann, kann auch mit Widerspruchsklage nach § 232 EO geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 3 Ob 108/86 Entscheidungstext OGH 10.12.1986 3 Ob 108/86 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003419 ... mehr lesen...
Auf Grund des Schuldscheines vom 3. April 1978, mit welchem Erich und Rosa P bekannten, von Anton Z am 17. März 1978 ein Darlehen von 226 000 S zugezählt erhalten zu haben und aufrecht zu schulden, ist in der EZ 205 KG P das Pfandrecht für die Darlehensforderung des Anton Z im Betrage von 226 000 S samt Zinsen und einer Nebengebührensicherstellung einverleibt. Am 13. Juni 1979 erhob Anton Z zu 18 Cg 176/79 des Landesgerichtes für ZRS Graz gegen Erich und Rosa P die Klage auf Zahlung... mehr lesen...
Norm: EO §232EO §233ZPO §233 Abs1
Rechtssatz: Keine Streitanhängigkeit zwischen Klage auf Leistung (Zahlung) und Widerspruchsklage, da das Urteil im Widerspruchsprozeß nicht über die Leistung (Vorfrage!) mit Rechtskraftwirkung abspricht, weil hier Gegenstand des Rechtsstreites nur der Teilnahmeanspruch des Beklagten an der Meistbotverteilung sein kann und der Widerspruchsprozeß auf die Prüfung der strittig gebliebenen im Widerspruch vorgetragen... mehr lesen...
Norm: EO §231EO §232
Rechtssatz: Gemäß § 232 Abs 2 EO ist das Urteil, das über eine Widerspruchsklage ergeht, für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte sowie den Verpflichteten wirksam. Der durch die Stattgebung der Klage frei gewordene Betrag aus der Verteilungsmasse ist den nachfolgenden Berechtigten nach ihrer Priorität zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, ob sie geklagt haben oder nicht. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: EO §231EO §232EO §233
Rechtssatz: Es sind die den Widerspruch erhebenden Interessenten, niemals aber derjenige, gegen dessen Anmeldung der Widerspruch erhoben wird, auf den Rechtsweg zu verweisen. Von dieser Regel wird vom Gesetz auch dann keine Ausnahme statuiert, wenn eine im Rahmen einer Kautionshypothek noch nicht liquide oder aufschiebend bedingte Fordung angemeldet und durch einen Widerspruch bestritten wird. Ent... mehr lesen...