Norm
EO §231Rechtssatz
Gemäß § 232 Abs 2 EO ist das Urteil, das über eine Widerspruchsklage ergeht, für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte sowie den Verpflichteten wirksam. Der durch die Stattgebung der Klage frei gewordene Betrag aus der Verteilungsmasse ist den nachfolgenden Berechtigten nach ihrer Priorität zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, ob sie geklagt haben oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003372Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019