RS OGH 1981/4/22 3Ob9/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1981
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Norm

EO §232
EO §233
ZPO §233 Abs1

Rechtssatz

Keine Streitanhängigkeit zwischen Klage auf Leistung (Zahlung) und Widerspruchsklage, da das Urteil im Widerspruchsprozeß nicht über die Leistung (Vorfrage!) mit Rechtskraftwirkung abspricht, weil hier Gegenstand des Rechtsstreites nur der Teilnahmeanspruch des Beklagten an der Meistbotverteilung sein kann und der Widerspruchsprozeß auf die Prüfung der strittig gebliebenen im Widerspruch vorgetragenen Tatsachen beschränkt bleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0003417

Dokumentnummer

JJR_19810422_OGH0002_0030OB00009_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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