Norm
EO §232Rechtssatz
Keine Streitanhängigkeit zwischen Klage auf Leistung (Zahlung) und Widerspruchsklage, da das Urteil im Widerspruchsprozeß nicht über die Leistung (Vorfrage!) mit Rechtskraftwirkung abspricht, weil hier Gegenstand des Rechtsstreites nur der Teilnahmeanspruch des Beklagten an der Meistbotverteilung sein kann und der Widerspruchsprozeß auf die Prüfung der strittig gebliebenen im Widerspruch vorgetragenen Tatsachen beschränkt bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0003417Dokumentnummer
JJR_19810422_OGH0002_0030OB00009_8100000_001