Norm
ABGB §613Rechtssatz
Der an die Stelle des Vorerben tretende Masseverwalter ist zur Widerspruchsklage nach § 232 EO aktiv legitimiert, wenn ein Teil des Meistbots zugunsten des Nacherben frei werden kann, da ihm das Recht auf die Erträgnisse dieses Teiles des Meistbotes zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003421Dokumentnummer
JJR_19861210_OGH0002_0030OB00108_8600000_002